EuGH prüft Zulässigkeit konfessionsgebundener Stellenausschreibung bei Diakonie

Sind konfessionsgebunde Stellenausschreibung er evangelischen Diakonie diskriminierend? Dies verkündet der Europäische Gerichtshof am Dienstag.
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Ein Richterhammer (Symbolbild).Foto: Uli Deck/Archiv/dpa
Epoch Times16. April 2018

Kirchen dürfen grundsätzlich verlangen, dass ihre Beschäftigten sich mit der Glaubensgemeinschaft und deren religiösem Auftrag identifizieren. Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos und hängt von der Position der Betroffenen ab.

Urteilen zufolge kann dem Chefarzt eines Krankenhauses der katholischen Kirche nach Scheidung und Wiederheirat gekündigt werden, einem Organisten aber nicht.

Nun verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag, ob eine konfessionsgebunde Stellenausschreibung der evangelischen Diakonie diskriminierend ist.

Im Ausgangsfall bewarb sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der privatrechtlich organisierten Diakonie. Der Aufgabenbereich umfasste die Erarbeitung eines Berichts über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland sowie die öffentliche und fachliche Vertretung der Diakonie dazu.

In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den EuGH deshalb um Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie. Es wollte wissen, ob die Diakonie verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers je nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte Anforderung sein kann.

Der Generalanwalt Evgeni Tanchev wies in seinen Schlussanträgen darauf hin, dass nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zwar die gerichtliche Überprüfung des Ethos der Kirche begrenzt sei und Kirchen dem Europäischen Menschenrechtsgericht zufolge ihren Arbeitnehmern ein gewisses Maß an Loyalität abverlangen könnten. Doch dies hänge im Einzelfall von der „Nähe“ der jeweiligen Tätigkeiten zum Verkündigungsauftrag der kirchlichen Organisation ab und könne deshalb von den nationalen Gerichten auf Diskriminierung überprüft werden.

Ob die Diakonie mit ihrer konfessionsgebundenen Stellenausschreibung zu weit ging und der Klägerin deshalb eine Entschädigung zusteht, wird nun der EuGH verkünden. (afp)



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