EuGH stärkt Rechte von Migranten in Deutschland

Dürfen deutsche Behörden allein auf Grundlage von Opferzahlen in Konfliktgebieten über Anträge auf Schutz entscheiden? Das höchste europäische Gericht hat nun ein klares Urteil gesprochen.
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Eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in Hermeskeil in Rheinland-Pfalz.Foto: Harald Tittel/dpa/dpa
Epoch Times10. Juni 2021

Deutsche Behörden dürfen schutzsuchende Migranten nicht allein auf Grundlage einer vergleichsweise niedrigen Zahl von zivilen Opfern in Konfliktgebieten abweisen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Wenn Behörden systematisch nur ein einziges quantitatives Kriterium anwendeten, könnten Personen ausgeschlossen werden, die tatsächlich Schutz benötigen so das Urteil aus Luxemburg. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung kann demnach nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer zur Gesamtzahl der Bevölkerung in einem Konfliktgebiet eine bestimmte Schwelle erreicht. Es sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich, urteilte das Gericht.

Änderung der deutschen Rechtssprechung gefordert

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte das EuGH-Urteil als wegweisend. Insbesondere afghanische Geflüchtete aus stark umkämpften Provinzen könnten vor dem Hintergrund der Entscheidung nun darauf hoffen, künftig subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. „Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist der tatsächlichen Situation in Afghanistan nie gerecht geworden. Dies muss sich jetzt nach dem EuGH-Urteil ändern – erst recht vor dem Hintergrund der sich weiter zuspitzenden Sicherheitslage am Hindukusch“, sagte Pro-Asyl-Rechtsexperte Peter von Auer.

Hintergrund der Entscheidung vom Donnerstag ist ein Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der darüber entscheiden muss, ob zwei Personen aus der afghanischen Provinz Nangarhar sogenannten subsidiären Schutz bekommen. Dieser wird in Deutschland dann gewährt, wenn Betroffenen im Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit „infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ droht. Die Möglichkeit für Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz deutlich begrenzt.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte, dass in beiden Fällen eigentlich kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Denn für diese Entscheidung komme es maßgeblich auf die Zahl der zivilen Todesopfer an und diese erreiche den in der deutschen Rechtsprechung zugrunde gelegten Schwellenwert trotz hoher Opferzahlen nicht. Andere Umstände wiesen jedoch auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin. Deshalb wollte das deutsche Gericht vom EuGH wissen, welche Kriterien dafür gelten, dass eine relevante Bedrohung für die Zivilbevölkerung herrscht. (dpa)



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