EuGH-Urteil: Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfession nicht immer fordern

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Dienstag zu einem Fall aus Deutschland entschieden.
Titelbild
Die Dresdner Frauenkirche und die Katholische Hofkirche bei Sonnenaufgang.Foto: Sebastian Kahnert/dpa
Epoch Times18. April 2018

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Dienstag zu einem Fall aus Deutschland entschieden.

Die „Nürnberger Nachrichten“ schreiben zum Urteil des EuGH zur Bindung von Stellenausschreibungen an eine Konfession:

„Selbstverständlich wird auch eine künftige Landesbischöfin überzeugter Christ sein, sein müssen. Das gilt auch für Pfarrer, Seelsorger – alle, die mit Verkündigung befasst sind. Aber gilt es auch für einen Krankenpfleger? Nein; wer da solche Kriterien anlegt, diskriminiert andere Bewerber: Das hat der EuGH sehr klar dargelegt. Und das ist aus vielerlei Gründen gut so: Kirchliche Arbeitgeber müssen sich öffnen – und durch gute Arbeitsbedingungen, durch einen guten Geist im Betrieb dafür sorgen, dass sie ausstrahlen, warum sie anders sein sollen als ’normale‘ Firmen. Und: Der Staat subventioniert die unverzichtbaren sozialen Dienste der Kirchen gewaltig: Caritas und Diakonie wären ohne milliardenschwere Zuschüsse nicht existenzfähig. Auch deshalb ist es nur logisch, wenn die Kirche nur in ihren existentiellen, sprich: Glaubensfragen die alleinige Hoheit hat.“

Die „Volksstimme“ aus Magdeburg schreibt zum Urteil des EuGH zur Bindung von Stellenausschreibungen an eine Konfession:

„Die Richter (…) haben mit ihrem Urteil zur Einstellungspraxis der Kirchen in Deutschland an einem Sakrileg gerührt: Nämlich ihrem verfassungsrechtlich garantierten Sonderrecht, ihre Angelegenheiten weitgehend selbst regeln zu dürfen. Ohne dieses Sonderrecht generell infrage zu stellen, haben die Richter klargestellt, konfessionslose Bewerber für den kirchlichen Dienst dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Alles andere wäre eine religiöse Diskriminierung, die die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie verbietet. Ein Urteil, das längst überfällig ist und weitreichende Folgen für die Einstellungspraxis bei den Kirchen haben wird. Nicht nur deshalb, weil die konfessionelle Bindung in der Gesellschaft schwindet und Arbeitgeber sich nicht in die religiöse Freiheit eines jeden Bürgers einmischen sollten. Auch deshalb, weil die Kirchen zum großen Teil von der gesamten Gesellschaft finanziert werden – auch von dem konfessionslosen Teil.“

Mit dem Urteil lockert der EuGH die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung. Im Ausgangsfall bewarb sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der privatrechtlich organisierten Diakonie der Evangelischen Kirche.

Demnach sollte auf der Stelle ein Bericht über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland erstellt werden. Das Aufgabengebiet umfasste aber auch die Vertretung der Diakonie gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit sowie die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses.

In der Stellenanzeige hieß es aber, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro. (dpa/afp)

Siehe auch:

Katholik kritisiert Katholikentag 2018: „Grüne Krabbelgruppe unter Gleichgesinnten“



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion