Existenzbedrohend: Berliner Alleinerziehende warten monatelang auf Unterhaltsvorschuss

Armut unter dem Weihnachtsbaum: Die Existenzgrundlage vieler Kinder in Berlin ist durch nicht zahlende Väter und Behördenversagen gefährdet.
Titelbild
(Soziale) Kälte: Kinderarmut in Berlin vor Weihnachten.Foto: iStock.com
Epoch Times4. Dezember 2017

In Berlin leben rund 220.000 Alleinerziehende mit mehr als 280.000 Kindern. 27.000 Kinder erhielten im Jahr 2016 Unterhaltsvorschuss.

Für sie streckte das Land Berlin 55 Millionen Euro Unterhalt vor, weil überfällige Elternteile nicht zahlten, holte aber nur knapp 10 Millionen Euro von zahlungspflichtigen Eltern zurück – in neun von zehn Fällen von den Vätern, so die bz.

Der Armuts- und Reichtums­bericht der Bundes­regierung vom April 2017 führt Allein­erziehende und ihre Kinder bei den besonders armuts­gefähr­deten Gruppen an.

Lebensgrundlage nicht gesichert

„Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesem Fall kann Ihr Kind vom Staat einen Vorschuss gezahlt bekommen“, heißt es über die Leistung des Jugendamtes auf dem Service-Portal der Stadt Berlin.

Tatsächlich stauen sich die Anträge auf Unterhaltsvorschuss in den Bezirksämtern, die massiv unter Personalnot leiden. Laut Tagesspiegel teilte das Amt in Berlin-Mitte nun mit, die Unterhaltsvorschussstelle bleibe den Dezember über weiterhin geschlossen.

Gründe dafür seien die „Vielzahl der gestellten Anträge aufgrund der Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 und umfangreicher Baumaßnahmen in der Unterhaltsvorschussstelle“.

Die Bearbeitung der Anträge wird fortgeführt.

„Der Gesamtverantwortliche für Rot-Rot-Grün, Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD), ist in der Pflicht. Mit einem Notfall-Plan für Alleinerziehende sollte er beginnen – damit an Weihnachten auch bei diesen Familien Geschenke unter dem Baum liegen können,“ kommentiert der Tagesspiegel.

Klage nach drei Monaten Wartezeit 

Dem § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung zufolge, ist nach drei Monaten Wartezeit eine Untätigkeitsklage möglich – unabhängig von der Ursache des Behördenversagens.

Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage ist für die Betroffenen ein schwacher Trost. Denn das Ausbleiben des Geldes bedeutet im Alltag kein Geld für Lebensmittel, Stromrechnung oder Miete. Für die Mütter bedeutet das, dass sie in diesem Jahr nicht in der Lage sind, ihren Kindern warme Kleidung und Schuhe, oder gar Weihnachtsgeschenke zu kaufen. (aw)

Siehe auch:

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