FDP klagt im September in Karlsruhe gegen Soli wegen „Verfassungsbruch“

Ab 2021 müssen viele Menschen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen - für 2020 aber sehr wohl noch. Ist das zulässig? Nein, meint die FDP - und will nun Klage einreichen.
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Christian Dürr.Foto: Silas Stein/dpa
Epoch Times5. August 2020

Direkt nach der parlamentarischen Sommerpause Anfang September wollen Mitglieder der FDP-Bundestagsfraktion Klage gegen den Solidaritätszuschlag beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

„Mit Auslaufen des Solidarpakts für den Aufbau Ost hätte der Soli zum 1. Januar 2020 vollständig für alle abgeschafft werden müssen. Trotzdem halten Union und SPD daran fest und riskieren somit offen den Verfassungsbruch“, sagte FDP-Fraktionsvize Christian Dürr der dpa in München. Die erste Sitzungswoche im Bundestag beginnt am 7. September.

Soli mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

Die FDP-Fraktion habe in den vergangenen Monaten verschiedene rechtliche Optionen geprüft, betonte Dürr. „Nach der Sommerpause im September werden wir vors Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen. Gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Fraktionsvorstands werde ich für die FDP-Fraktion gegen den Soli klagen.“ Mehrere Gutachten hätte ergeben, dass die Erhebung der Abgabe nach Dezember 2019 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

„Trotzdem müssen in diesem Jahr alle Bürger in Deutschland den Soli weiter zahlen – auch Menschen mit niedrigerem Einkommen“, sagte Dürr.

Sollte der Soli für verfassungswidrig erklärt werden, würde das alle Steuerzahler betreffen, die zurecht massenhaft Widersprüche gegen ihre Steuerbescheide einlegen würden. „Dass die große Koalition diese Bedenken einfach ignoriert, halte ich für höchst problematisch.“

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Solidaritätszuschlag zum 1. Januar 2021 für 90 Prozent der Steuerzahler zu streichen. Weitere 6,5 Prozent sollen ihn dann nur noch teilweise zahlen – je höher das Einkommen, desto mehr. Nur die einkommensstärksten 3,5 Prozent werden weiterhin voll zur Kasse gebeten.

Soli beträgt 5,5 Prozent der Körperschaft- und Einkommensteuer

Der Soli war ursprünglich als Sondersteuer vor allem für den Aufbau Ostdeutschlands eingeführt worden. Er beträgt 5,5 Prozent der Körperschaft- und Einkommensteuer.

Die Meinungen über die Zukunft des Zuschlags gehen nicht nur im Bundestag auseinander. Insbesondere die SPD stemmte sich bisher erfolgreich gegen die komplette Abschaffung. Auch in der Union – und hier insbesondere in der CSU – gibt es aber Bedenken, dass die geplante Abschaffung für rund 90 Prozent der bisherigen Zahler nicht mit der Verfassung vereinbar ist.

Diese Position vertritt auch der Bund der Steuerzahler. Jüngst entschied aber das Finanzgericht in Nürnberg, dass zumindest die Zahlung in diesem Jahr weiterhin rechtens sei.

Im Streit um die vollständige Abschaffung hatte die FDP im Bundestag zwischenzeitlich auch eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen. Für eine Überprüfung der aktuellen Soli-Regelungen hätten aber mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Bundestages einen Antrag in Karlsruhe stellen müssen. (dpa)



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