Finanzministerium verteidigt Stromsteuer für Solaranlagen

Für Öko-Stromanlagen lasse das EU-Recht neben dem EEG grundsätzlich keine weitere Förderung zu, hieß es. Das EEG enthalte bereits eine Vollkostenförderung, weitere Subventionen seien unzulässig.
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Steuern auf selbst erzeugten Solarstrom? Das Finanzministerium verteidigt die von der Solarwirtschaft kritisierten Pläne.Foto: Jens Büttner/Archiv/dpa
Epoch Times26. Mai 2016
Das Bundesfinanzministerium hat die von der Solarwirtschaft kritisierten Stromsteuer-Pläne verteidigt. Mit der geplanten Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes sollen Begünstigungen rechtssicher und mit EU-Vorgaben vereinbar gestaltet werden, wie es im Ministerium hieß.

Es gehe nicht nur um den Abbau einer Überförderung. Betreiber etwa großer Solaranlagen sollen zudem vor den Risiken einer hohen Rückzahlung geschützt werden. Denn die EU-Kommission könne unzulässig gewährte staatliche Beihilfen bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.

Grund sei das im Jahr 2014 verschärfte EU-Beihilferecht, das vor allem dann greife, wenn aus verschiedenen Fördertöpfen Subventionen gezahlt werden. Für Kleinanlagen und Anlagen der erneuerbaren Energien sind Ausnahmen geplant. Die Solarwirtschaft warnt, mehr als 100 000 Anlagen von mittelständischen Betrieben, Landwirten und genossenschaftlichen Betreibern würden durch die Steuer gefährdet.

Nach den Plänen wird für Betreiber größerer Ökostrom-Anlagen, die sich selbst mit mehr als 20 Megawattstunden Strom pro Jahr versorgen, eine Stromsteuer von 2,05 Cent je Kilowattstunde fällig. Ist der Eigenverbrauch höher als 20 Megawatt, wird die gesamte Strommenge besteuert. Kleinere Solaranlagen auf Dächern etwa sind wegen der „Bagatellgrenze“ nicht betroffen. Ein durchschnittlicher Haushalt verbraucht zwischen drei und vier Megawattstunden.

Bei klimafreundlichen Kleinkraftwerken über Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch und bis zu einer Nennleistung von weniger als 1 Megawatt (MW) wiederum gelte eine Steuerfreiheit als unbedenklich, so das Finanzministerium. Aufgrund der Beschränkung auf Eigenverbrauch komme die Steuerfreiheit aber nur in Betracht, wenn der Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage und ohne Nutzung des Netzes entnommen werde, hieß es.

Räumlich begrenzte „Mieterstrommodelle“, der Eigenverbrauch kleiner bis mittelgroßer Unternehmen beziehungsweise die Versorgung eines Unternehmens auf dem Gelände des Stromerzeugers seien daher weiter möglich. Mit einer 1-MW-Anlage könnten den Angaben zufolge etwa 1500 Haushalte mit Strom versorgt werden. Beim „Mieterstrom“ versorgen kleine KWK-Kraftwerke im Keller oder Solarzellen auf dem Dach Mieter mit Strom. Überschüsse fließen ins Netz und werden vergütet.

Für Öko-Stromanlagen lasse das EU-Recht neben dem EEG grundsätzlich keine weitere Förderung zu, hieß es. Das EEG enthalte bereits eine Vollkostenförderung, weitere Subventionen seien unzulässig. Die Steuerbegünstigung für Erdgas und Flüssiggas soll nach den Gesetzesplänen über 2018 hinaus verlängert werden. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren im ersten Quartal 2017 abzuschließen.

Die EU-Vorgaben bedeuten den Angaben zufolge, dass neben der Förderung von Ökostrom-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine weiteren Beihilfen gewährt werden dürfen – etwa die Stromsteuerbefreiung. Daher müssten Steuerbefreiungen unter Berücksichtigung der Fördermechanismen im EEG und im KWK-Bereich angepasst werden.

Ausbaukosten für Öko-Strom müssten angemessen auf alle Akteure verteilt werden. Auch Strom-Eigenversorger müssten einen Beitrag leisten. Mit der Stromsteuer in bestimmten Fällen des Eigenverbrauchs werde diesem Ansatz Rechnung getragen – ohne die Wirtschaftlichkeit des Eigenverbrauchs zu gefährden.

(dpa)

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