Flaggenverbot in Bremen gekippt: Zeigen der Schwarz-Weiß-Rot-Flagge ist keine „Volksverhetzung“

Das Bundesland Bremen hat am 14. September Reichs- und Reichskriegsflaggen in der Öffentlichkeit verboten. Nun wurde das Verbot gekippt.
Titelbild
Teilnehmer einer Kundgebung gegen die Corona-Maßnahmen stehen Ende August vor dem Reichstag, ein Teilnehmer hält eine Reichsflagge.Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa
Von 17. Oktober 2020

Am 14. September wurde in Bremen beschlossen, dass das Zeigen von Reichskriegsflaggen und Kaiserreichsflaggen – kurz „Schwarz-Weiß-Rot“-Flaggen – verboten ist. Der Erlass hat das Polizeigesetz um eine Bestimmung ergänzt, welche das öffentliche Zeigen und Verwenden der historischen Flaggen verbietet. 

Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) bezeichnete damals die Flaggen als „Symbole nationalsozialistischer und ausländerfeindlicher Gesinnung“, welche aus der Öffentlichkeit verbannt werden müssten. 

Das Verbot wurde aber nun wieder gekippt. Das Verwaltungsgericht in Bremen hat am 15. Oktober das Verbot aufgehoben. 

Kundgebung „Ja zur Tradition: Kein Verbot stoppt Schwarz-Weiß-Rot!“ angemeldet

Anlass dazu gab eine Antragstellerin, die für den 17. Oktober eine Kundgebung in Bremerhaven mit 30 Teilnehmern unter dem Motto „Ja zur Tradition: Kein Verbot stoppt Schwarz-Weiß-Rot!“ angemeldet hatte. 

Wie aus dem Gerichtsschreiben hervorgeht, waren als Hilfsmittel „Schwarz-Weiß-Rot- und Reichskriegsfahnen des Kaiserreichs“ angemeldet.

Das Bürger- und Ordnungsamt verfügte neben den Corona-Auflagen, „dass während der geplanten Versammlung Reichskriegsflaggen und Symbole, die Inhalt des Erlasses vom 14.09.2020 seien, sowie ähnliche oder verfremdete Abwandlungen der Reichskriegsflagge oder auf ihr basierende Flaggen nicht gezeigt werden dürften“.

„Dies gelte insbesondere für alle drei Varianten der Reichskriegsflagge (1867/1871 bis 1892, 1892 bis 1903, 1903 bis 1919/1921). Die Reichsflagge (Handelsflagge des Norddeutschen Bundes 1867 bis 1871, Nationalflagge des Deutschen Reiches 1871 bis 1919 und 1933 bis 1935), Schwarz-Weiß-Rot ohne weitere Elemente, sei eine Reichskriegsflagge im Sinne des Erlasses“, steht im Schreiben des Verwaltungsgerichtes. 

Aufgrund des Erlasses vom September wäre beim öffentlichen Zeigen der Reichskriegsflagge in jedem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. 

Verwaltungsgericht hebt Verbot auf

Aufgrund des Erlasses vom September hat die Versammlungsbehörde die für den 17. Oktober geplante Kundgebung der Antragstellerin abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat nun den Fall überprüft und die „Prognose der Versammlungsbehörde, die öffentliche Sicherheit werde durch das beabsichtigte Zeigen der vom Erlass vom 14.09.2020 erfassten Flaggen unmittelbar gefährdet“, für nicht gerechtfertigt erklärt.

Das Gericht entschied, dass die Kundgebung die Rechtsordnung „voraussichtlich nicht verletzen“ werde. „Es ist zu berücksichtigen, dass mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht wird“, so das Verwaltungsgericht in Bremen. 

Zeigen der Schwarz-Weiß-Rot-Flagge ist keine „Volksverhetzung“

Die Kundgebung der Antragstellerin sei freie Meinungsäußerung, welche „für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend“ sei, so das Verwaltungsgericht.

Im Weiteren hat das Gericht entschieden, dass „das Mitführen und Zeigen der angemeldeten Schwarz-Weiß-Rot- und Reichskriegsfahnen des Kaiserreichs nicht strafbar“ sei.

Es gäbe weder einen Tatbestand „der Volksverhetzung“, noch bestehe eine Straftat, welche „die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer Organisationen unter Strafe“ stellt. 

„Anders als die Reichskriegsflagge in seiner Fassung ab 1935 mit abgebildetem Hakenkreuz kann in dem Zeigen der im Erlass vom 14.09.2020 aufgenommenen Flaggen, deren Ursprünge und überwiegende staatliche Verwendung im Kaiserreich liegen, auch nicht das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gesehen werden“, so das Gerichtsschreiben.

Verbot war eine Reaktion auf die Berliner Demonstration im August

Das Verbot war eine Reaktion auf die Erfahrungen im August, als Demonstranten die Treppe des Reichstagsgebäudes mit Reichkriegsflaggen „besetzten“. Für manche entstand dabei der Eindruck, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

In dem Erlass vom September wurde beschrieben, dass die Reichsflaggen „das Symbol rechtsextremer Ideologien, nationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeiten“ seien.

Sie dienten als Ersatz für verbotene Flaggen des nationalsozialistischen Regimes und drückten eine Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus. Die beschränkenden Maßnahmen seien „unverzichtbar“, stand im Erlass.



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