Forsa erwirkt Einstweilige Verfügung gegen AfD-Chef Meuthen

Mitte August hatte AfD-Chef Jörg Meuthen einen Beitrag der früheren Bürgerrechtlerin und Ex-Bundestagsabgeordneten Vera Lengsfeld unter der Überschrift "Forsas Fake - Umfrage mit DDR-Niveau" im Internet geteilt und kommentiert. Während Lengsfeld ihre Anschuldigung später zurücknahm, blieb Meuthen bei seinen Behauptungen.
Titelbild
Jörg Meuthen.Foto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times29. August 2018

Das Umfrageinstitut Forsa hat eine Einstweilige Verfügung gegen AfD-Chef Jörg Meuthen erwirkt. Das Berliner Landgericht untersagte es Meuthen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, auch nur indirekt zu behaupten, Forsa habe bei einer aktuellen Wahlumfrage von Anfang August geschummelt. Meuthen hatte Mitte August einen Beitrag der früheren Bürgerrechtlerin und Ex-Bundestagsabgeordneten Vera Lengsfeld unter der Überschrift „Forsas Fake – Umfrage mit DDR-Niveau“ im Internet geteilt.

Lengsfeld hatte darin die Behauptung aufgestellt, Forsa habe eine aktuelle Wahlumfrage veröffentlicht, in der sich die Ergebnisse zu 101 Prozent addieren.

Meuthen hatte ihren Beitrag geteilt und den angeblichen Fehler von Forsa selbst kommentiert. Dabei sprach er von einer „wundersamen Stimmenvermehrung“, der Vorfall sei für das Umfrageinstitut „äußerst peinlich“. Während Lengsfeld ihre Behauptung später zurücknahm und den Fehler bei der Redaktion von wahlrecht.de gefunden hatte, sah Meuthen den Fehler bei RTL und n-tv und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Die Zahlen seien dort falsch veröffentlicht worden.

Meuthens Anwälte beriefen sich dabei auf das „Laienprivileg“ und zitierten dazu das Bundesverfassungsgericht: Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt wie von der Presse nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. „Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen“, argumentierten Meuthens Anwälte.

Die Berliner Richter ließen sich davon nicht überzeugen. Gegen die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin kann Meuthen aber noch rechtlich vorgehen. (Aktenzeichen 27 O 389/18, Beschluss vom 16.08.2018). (dts/mcd)



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