Früherer Pro-NRW-Politiker darf nicht in Polizeidienst zurückkehren

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Mitglieder von Pro-NRW demonstrieren vor der Zentralmoschee in Köln.Foto: Mathis Wienand/Getty Images
Epoch Times10. April 2019

Der wegen seiner führenden Mitgliedschaft in der verfassungsfeindlichen Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen (Pro NRW) aus dem Dienst entlassene Polizist Wolfgang Palm darf endgültig nicht zurück an seine Arbeit. Nach Niederlagen durch alle Instanzen wies nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auch eine Verfassungsbeschwerde Palms ab. Diese sei unzureichend begründet. (Az.: 2 BvR 2432/18)

Palm ist Stadtrat in Aachen und war von 2010 bis 2015 Mitglied von Pro NRW, teilweise als stellvertretender Landesvorsitzender. Wegen seiner führenden Mitarbeit in der vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation leitete das Polizeipräsidium Aachen 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeihauptkommissar ein, das 2014 zur Entlassung führte.

Klagen blieben erfolglos

Klagen hiergegen blieben durch alle Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt bestätigte 2018 das Bundesverwaltungsgericht, Palm habe „durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für Pro NRW gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen“.

Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes habe sich die Organisation in einer Weise gegen Ausländer und insbesondere gegen Muslime gewandt, die mit Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar sei. Wegen seiner hohen Funktionen bei Pro NRW müsse sich Palm solche Äußerungen „als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellungen zurechnen lassen“.

Palm hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Auf seiner Homepage erklärte er hierzu, die entsprechende Karlsruher Entscheidung werde „Rechtsgeschichte schreiben“.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nun jedoch gar nicht zur Entscheidung an. In der Begründung der Beschwerde fehle eine „hinreichende argumentative Auseinandersetzung“ mit den Argumenten der Verwaltungsgerichte, hieß es. (afp)



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