Geheimes Bundestags-Gutachten: „Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist verfassungswidrig“

Dem fernsehbekannten Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel wurde ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zugespielt. Das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ von Justizminister Maas sei verfassungswidrig, so dessen Fazit.
Titelbild
Das Zensurgesetz von Justizminister Heiko Maas wird von einem Bundestags-Gutachten als verfassungswidrig eingestuft.Foto: STEFFI LOOS/AFP/Getty Images
Von 12. Juni 2017

Das von der Bundesregierung geplante „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ (NetzDG) wurde schon von zahlreichen und namhaften deutschen Rechtswissenschaftlern als verfassungs- und europarechtswidrig eingestuft. Nun gibt es ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, welches dem Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel zugespielt wurde. Auf seinem Blog berichtete er darüber:

Mit dem NetzDG sei eine dem Staat zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung und ein Eingriff in die Meinungsfreiheit zu erwarten, so das Gutachten:

Dieser Eingriff erscheint nach Abwägung der erörterten Belange nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.“

Das umstrittene Zensurgesetz, das Justizminister Heiko Maas (SPD) am liebsten noch vor der Sommerpause durchpeitschen möchte, ist somit verfassungswidrig.

Steinhöfel zitierte den Wissenschaftliche Dienst wie folgt:

„Meinungsfreiheit ist in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen ein essentielles Gut. Sie ist für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend. Nur in besonderen Fällen darf das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht der Meinungsfreiheit beschränkt werden. In Zweifelsfällen hat das Bundesverfassungsgericht regelmäßig zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden.“

Das NetzDG greife in dieses Recht ein.

Schon bei der begrifflichen Abgrenzung der zu löschenden rechtswidrigen Inhalte und strafbaren falschen Nachrichten („Fake News“) gebe es erhebliche Schwierigkeiten.

Der Gesetzentwurf gebe auch keinerlei Orientierungshilfen und Beispiele für offensichtlich rechtswidrige, rechtswidrige oder strafbare Inhalte.

Es werde lediglich auf den Monitoring-Bericht des jugendschutz.net zu Löschgeschwindigkeit und -umfang hingewiesen, welcher zu dem Ergebnis kam, dass zu langsam und zu wenig gelöscht werde.

(Auch dieses Gutachten steht auf dünnen Füßen, weil es von juristischen Laien verfasst wurde, siehe HIER.)

Zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefahr durch die Verbreitung von Hasskriminalität und strafbaren „Fake News“ seien aber „Angaben über Zahl, Entwicklung der Fälle und Studien über die vermuteten destruktiven Wirkungen äußerst hilfreich“.

„Diese werden nicht angegeben“, bemängelt der Wissenschaftliche Dienst.

Auf Anfrage der Grünen-Fraktion musste Heiko Maas im März bereits zugeben, dass das Justizministerium über keinerlei Zahlen verfügt, die Ermittlungsverfahren zu politisch motivierten Straftaten im Internet behandeln. Eine Statistik zu rechtskräftigen Urteilen wegen Hass-Postings existiere ebenso wenig.

Steinhöfel kommentierte auf „Tichys Einblick“: „Gröber ist noch kaum ein Gesetzentwurf abgewatscht worden.“

Auch „Focus“ berichtete

Auch der „Focus“ berichtete über das geheime Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes: Es enthalte „einen Totalverriss des Maas-Werks“: Der Gesetzentwurf sei handwerklich schlecht gemacht, inhaltlich bestünden schwere Europarechts- und verfassungsrechtliche Bedenken, so das Medium

Schon in einem Gutachten vom 29.05.2017 kam der Wissenschaftliche Dienst zum Schluss, dass der Entwurf für das NetzDG europarechtswidrig ist.

UN äußerte Bedenken

Zudem wurde vor wenigen Tagen eine Anfrage des Sonderbeauftragten der UN für die Meinungsfreiheit, David Kaye, an die Bundesregierung bekannt, berichtet Steinhöfel.

Darin wurden schwerwiegende Bedenken bezüglich der Eingriffe in die Meinungsfreiheit und des Rechts auf Anonymität geäußert. Der Sonderbeauftragte forderte die Bundesregierung innerhalb von 60 Tagen zu einer Stellungnahme auf. Er sah insbesondere Verstöße gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), den auch die Bundesrepublik ratifiziert hat.

Siehe auch:

Anfrage der UN als PDF

NetzDG verpflichtet zum strafbaren Speichern von Kinderpornos

Rechtswissenschaftler Peukert über das NetzDG



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