Geld zurück bei Verspätungen oder Zugausfällen – Was Reisende wissen müssen

Titelbild
Frankfurt am Main Hauptbahnhof .Foto: Thomas Lohnes/Getty Images
Epoch Times2. September 2021

Trotz eines neuen Angebots der Deutschen Bahn wird seit Donnerstagmorgen der Personenverkehr der Bahn von der Lokführergewerkschaft GDL erneut bestreikt – dauern soll der Ausstand bis kommenden Dienstag um 02.00 Uhr. Wenn Züge ausfallen, deutlich zu spät kommen oder dadurch der Anschluss verpasst wird, haben Fahrgäste ein Recht auf Entschädigung.

WANN GIBT ES ENTSCHÄDIGUNG?

Die EU-Fahrgastverordnung gilt auch bei Streiks und regelt den Anspruch auf Entschädigung. Wer mindestens eine Stunde zu spät am Ziel ankommt, bekommt 25 Prozent des Fahrpreises erstattet, bei zwei Stunden muss das verantwortliche Bahnunternehmen 50 Prozent des Preises erstatten. Fahrgäste können laut Bahn zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Betrags wählen.

Bei einer erwarteten Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof können Fahrgäste einen anderen Zug nehmen. Dabei können auch höherwertige Züge benutzt werden, sofern sie nicht reservierungspflichtig sind. Der gezahlte Aufpreis wird zurückerstattet. Zeitkarten werden pauschal ab einer Verspätung von mindestens einer Stunde entschädigt – da Beträge unter vier Euro nicht ausgezahlt werden, müssen Fahrgäste meist Verspätungen gesammelt einreichen.

KANN ICH DIE FAHRT ABBRECHEN?

Wenn absehbar ist, dass der Zug mindestens eine Stunde später als geplant am Ziel ist, dürfen Fahrgäste von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Das gilt auch für ausgefallene Züge oder verpasste Anschlüsse. Wer schon unterwegs ist und die Fahrt abbricht, kann sich den nicht genutzten Teil erstatten lassen, wer zum Ausgangsbahnhof zurückfährt, bekommt den vollen Preis zurück.

WELCHE ANGEBOTE MACHT DIE BAHN NOCH?

Die Bahn rät dazu, nicht dringend nötige Reisen zu verschieben. Tickets für den Fernverkehr für Fahrten vom 2. bis einschließlich 7. September, die von dem aktuellen GDL-Streik betroffen sind, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich 17. September. Alternativ können Fahrgäste ihre Reise kostenlos stornieren.

Außerdem entfällt die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen und für die Weiterfahrt kann auch ein anderer Zug genutzt werden. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei umgetauscht werden. Wer seine Reise nicht verschieben kann, sollte in jedem Fall einen Sitzplatz reservieren, da laut Bahn eine „sehr hohe“ Auslastung der noch verkehrenden Fernzüge erwartet wird.

WIE KOMME ICH AN MEIN GELD?

Die Bahn empfiehlt, sich Verspätungen von Mitarbeitenden bestätigen zu lassen. Verbraucherschützer raten zudem dazu, Fotos von Anzeigetafeln zu machen, auf denen die verspäteten oder gestrichenen Züge stehen, oder Screenshots aus der App oder von der Internetseite zu erstellen. Mit diesen Belegen, der Fahrkarte und dem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular kann die Reise reklamiert werden.

Das Formular gibt es direkt im verspäteten Zug, im Reisezentrum der Bahn oder online zum Herunterladen. Die Unterlagen müssen an die Bahn geschickt oder im Reisezentrum abgegeben werden. Seit kurzem ist auch eine digitale Rückerstattung möglich: Wenn das Ticket online oder mobil gekauft wurde, kann die Entschädigung über das eigene Kundenkonto in der Bahn-App oder auf bahn.de beantragt werden.

Alle Rückerstattungen müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend gemacht werden. Der erste Geltungstag ist auf dem Ticket vermerkt.

WAS STEHT MIR NOCH ZU?

Wer abends an einem Bahnhof strandet und nicht weiterkommt, hat Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder im schlimmsten Fall auf eine Unterkunft und einen Transport dorthin. Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen die Bahngesellschaften außerdem kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten.

WIE KOMME ICH ALTERNATIV ANS ZIEL?

Die Bahn hat in der Vergangenheit Sammelfahrten per Taxi oder Bus organisiert und gibt dann dafür entsprechende Gutscheine aus. Wenn das nicht gelingt, können Fahrgäste auch selbst mit dem Taxi weiterreisen, dann gelten aber Einschränkungen bei der Rückerstattung der Kosten. (afp)



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