Gemeinden dürfen Meeresstrände für Strandbäder nicht komplett absperren

Gemeinden dürfen Strände nicht komplett absperren. Es muss auch ein kostenloser Zugang zum Strand möglich sein, urteilte heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Epoch Times14. September 2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, in welchem Umfang Gemeinden Meeresstrände für die Nutzung von Strandbädern absperren und den freien Zugang verbieten dürfen. Bürger hätten grundsätzlich „kein Recht auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen“, heißt es in einem am Donnerstag in Leipzig veröffentlichten Urteil. Andererseits dürfen Gemeinden aber nicht ganze Strände absperren, um dort ein kostenpflichtiges Strandbad einzurichten.

Im Ausgangsfall verpachteten die Badeorte Hooksiel und Horumersiel-Schillig in Niedersachsen Teile ihres Strands an eine gemeindeeigene Touristik-GmbH, die dort ein umzäuntes Bad mit Strandkörben, Toiletten und Kinderspielgeräten einrichtete und dafür drei Euro Eintritt verlangte. Ortsansässige und Gäste mit Kurkarte hatten freien Eintritt.

Die Kläger forderten dagegen freien Zugang zu den neun Kilometer langen Meeresstränden, die die Gemeinden wiederum vom Land Niedersachsen pachten. Laut Urteil ist die Einzäunung nahezu des gesamten Strands über die für den Badebetrieb benötigten Flächen hinaus unverhältnismäßig. Dass die Gemeinde dort Sand aufgeschüttet habe und den Strand reinigen lasse, ändere daran nichts.

Das Recht der Bürger zum kostenfreien Betreten der Strände erstreckt sich laut Urteil aber nicht auf die Flächen des Strandbads: Das Bundesnaturschutzgesetz verhindere eine „Beeinträchtigung der tatsächlichen Nutzung fremder Grundstücke“, hieß es zur Begründung. (afp)

 



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