Gericht entscheidet: Islamist Sami A. muss zurück nach Deutschland

Der Streit um die umstrittene Abschiebung des Islamisten Sami A. geht weiter. Das zuständige Bundesamt ist mit einem Änderungsantrag zum Abschiebeverbot gescheitert.
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Der Haupteingang zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.Foto: Caroline Seidel/dpa
Epoch Times10. August 2018

Der unter umstrittenen Umständen abgeschobene Gefährder Sami A. muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin aus Tunesien zurück nach Deutschland geholt werden.

Das Gericht lehnte am Freitag einen Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebeverbot für den Tunesier aufzuheben.

Das BAMF argumentierte, die Entwicklung seit der Abschiebung zeige, dass A. in Tunesien nicht gefoltert worden sei und ihm keine Folter drohe.

„Dem hat sich die Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht angeschlossen“, erklärte das Gericht am Freitag. Und:

Die Kammer konnte weiterhin nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so deutlich geändert hätten, dass für den Antragsteller dort keine beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mehr bestehe.“

Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 12. Juli die Abschiebung des Islamisten mit der Begründung abgelehnt, dass dem Mann in seiner Heimat Folter drohe. Einen Tag später hatten die Behörden Sami A. in Düsseldorf in ein Flugzeug gesetzt und nach Tunesien geflogen. Offizielle Begründung: Die Entscheidung des Gerichts vom Vorabend sei noch nicht bekannt gewesen.

Tunesische Behörden: Menschenrechte sind gewährleistet

Das Bundesamt hatte in seinem Änderungsantrag argumentiert, dass auch ohne diplomatische Zusage aus Tunis dem ehemaligen Leibwächter von Al-Qaida-Führer Osama bin Laden keine Folter drohe. Das BAMF gab laut Gericht als Begründung die Aussagen staatlicher tunesischer Funktionsträger an, dass in dem Land Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewährleistet seien.

Dem Verwaltungsgericht reichte das aber nicht. Der Zeitraum von vier Wochen seit der Abschiebung sei zu kurz, um eine grundlegende Änderung der Umstände in Tunesien festzustellen. Die Ermittlungen gegen Sami A. in seiner Heimat dauerten weiter an.

So könne es jederzeit zu weiteren Verhören kommen. Auch überzeugte ein Telefonat der deutschen Botschaft in Tunis mit einem Vertreter der tunesischen Staatsanwaltschaft das Verwaltungsgericht nicht. „Die Äußerungen sind nicht mit einer diplomatischen Zusicherung vergleichbar“, heißt es in der Beschlussbegründung.

Das juristische Tauziehen um die umstrittene Abschiebung von Sami A. geht aber auch nach der Entscheidung aus Gelsenkirchen weiter. Am Montag gegen Mitternacht läuft eine Frist am Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster ab.

Die Stadt Bochum wehrt sich in zweiter und letzter Instanz in einem Eilverfahren gegen den Rückholbeschluss des Gerichts in Gelsenkirchen, wonach die Stadt Sami A. zurück nach Deutschland holen muss. Wann das OVG eine Entscheidung verkünden wird, ist noch offen. Nach Angaben eines Sprechers geschieht dies „zeitnah“. (dpa)



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