Das Parkverbot in schmalen Straßen gegenüber von Grundstückseinfahrten ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg unwirksam. Die Vorschrift sei "zu unbestimmt", rügte der VGH am Mittwoch in Mannheim. Autofahrer könnten letztlich nicht wissen, ob das Parken erlaubt sei oder nicht. Der VGH ließ aber die Revision zu. (Az: 5 S 1044/15) Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Parken "vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber". Im entschiedenen Fall forderte ein Autofahrer in Karlsruhe die Stadt auf, gegenüber seiner Garagenausfahrt ein Halteverbot auszuschildern. Dort werde stets dicht geparkt, so dass er nur mit großer Mühe und dreimaligem Rangieren aus seiner Garage auf die Straße komme. Weil die Straße "schmal" sei, sei das Parken dort ohnehin verboten. Die Stadt kam dem nicht nach. Mit einer Breite von 5,50 Metern sei die Fahrbahn nicht "schmal". Angesichts des in dieser Wohngegend knappen Parkraums sei das dreimalige Rangieren zumutbar. Wie schon vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die dagegen gerichtete Klage auch vor dem VGH keinen Erfolg. Darauf, dass das Parken gegenüber seiner Einfahrt ohnehin verboten sei, könne sich der Karlsruher nicht berufen. Denn die entsprechende Vorschrift sei unwirksam. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Zur Begründung erklärten die Mannheimer Richter, der Begriff "schmal" genüge "nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen". Verschiedene Gerichte hätten zwar versucht, dies anhand der Zahl zumutbarer Rangiervorgänge zu konkretisieren, die dabei als zumutbar angesehene Anzahl der Rangiervorgänge variiere dabei aber erheblich. Zudem könnten die auf der Straße parkenden Autofahrer nicht wissen, wie groß das gegenüber ein- und ausfahrende Auto sei und wie viele Rangiervorgänge nötig seien. Nach den konkreten Umständen ergebe sich hier auch sonst kein Anspruch auf ein Parkverbot gegenüber der Einfahrt. Denn der Kläger habe diese durch Steine begrenzt. Dadurch habe er das Fahren auf die Straße selbst erschwert, weil er angrenzende Flächen nicht mit nutzen könne. (afp)