Gericht ordnet Rückholung von Gefährder Sami A. an – Abschiebung hätte abgebrochen werden müssen

Der als Gefährder nach Tunesien abgeschobene mutmaßliche frühere Leibwächter von Osama Bin Laden, Sami A., muss zurückgeholt werden. Das ordnet das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an.
Epoch Times13. Juli 2018

Die am Freitagmorgen erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers muss laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden.

Nach dem Beschluss der für das Ausländerrecht zuständigen 8. Kammer stellt sich die Abschiebung als grob rechtswidrig dar und verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Entscheidend für die Entscheidung sei, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre.

Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden, so die Richter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluss vom 12. Juni entschieden, dass die Abschiebung unzulässig sei – die Entscheidung aber erst am Freitagmorgen an das BAMF geschickt, da war der Tunesier schon im Flugzeug. Das Gericht sagt:

Aus der wegen der fortbestehenden Abschiebungsverbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Ausländerbehörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.“

Dass die Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen der Abschiebungsverbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, sei darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Interessenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hatte.

Warum das Gericht das Urteil erst am Tag nach der Entscheidung losschickte, wurde nicht begründet. Gegen die Entscheidung stehe den Beteiligten die Beschwerde zum NRW-Oberverwaltungsgericht zu, so die Gelsenkirchener Richter (AZ 8 L 1315/18). (dts)

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