Logo Epoch Times

Gerichtsurteil: Jobcenter müssen langfristige Förderung für Hartz-IV-Kinder mit Rechtschreibschwäche bezahlen

Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel müssen Jobcenter Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen.

top-article-image

Kinder und eine Lehrerin in einer Grundschule in Deutschland.

Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP/Getty Images

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 1 Min.

Jobcenter müssen Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen. Es gehe hier nicht nur kurzfristig um die Versetzung in die nachfolgende Klasse, sondern um lebenslang bedeutsame Kulturtechniken, betonte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Danach sollen die Jobcenter aber jeweils im Einzelfall schauen, welche Förderung angemessen und hilfreich ist. (Az: B 4 AS 19/17 R)
Geklagt hatte der Sohn einer arbeitslosen Mutter im Kreis Segeberg. Zu Beginn des dritten Schuljahres wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche diagnostiziert. Ein Arzt und die Schule bestätigten die Notwendigkeit einer Lernförderung. Der Junge besuchte daraufhin einen Förderkurs mit 90 Unterrichtsminuten pro Woche in der örtlichen Volkshochschule.
Das Jobcenter wollte die Kosten von 56 bis 89 Euro pro Monat nicht bezahlen. Es müsse nur für eine kurzfristige Förderung aufkommen, insbesondere wenn die Versetzung gefährdet ist. Dies sei nicht der Fall, weil der Junge von dem Notenschutz bei anerkannter Legasthenie profitiere.
Nach dem Kasseler Urteil greift diese Argumentation aber nur für normale Nachhilfe. Die Lernförderung gehe darüber hinaus und umfasse nicht nur kurzfristige Maßnahmen. Das ergebe sich aus der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Chancengleichheit für Hartz-IV-Kinder. Die Lernförderung sei danach extra in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden. Ziel sei hier nicht die Versetzung, „sondern die Kulturtechniken Lesen und Schreiben“, betonte das BSG.
Im konkreten Fall soll nun das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht noch klären, wie stark die Lese-Rechtschreib-Schwäche war und ob der Volkshochschulkurs tatsächlich als wirksame Förderung geeignet war. (afp)

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.