Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern steht

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Ein Mann arbeitet an einem Computer.Foto: iStock
Epoch Times12. Dezember 2020

Das Justizministerium hat den Entwurf für ein „Hinweisgeberschutzgesetz“ fertig gestellt und zur Abstimmung an die anderen Ressorts versandt. Damit sollen Whistleblower geschützt werden, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ (Montagausgabe). Mit dem neuen Gesetz solle „der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen“ ausgebaut werden, heißt es wörtlich in dem Entwurf.

Whistleblower würden „einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen“ leisten. Trotzdem habe es immer wieder Fälle gegeben, in denen sie „infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“. Ziel des Gesetzes sei es deshalb, derartige Benachteiligungen „auszuschließen“ und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Deshalb heißt es in Paragraf 35 von Lambrechts Gesetzentwurf: „Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.“ Dabei soll eine Beweislastumkehr gelten.

Das heißt zum Beispiel, dass Arbeitgeber nachweisen müssen, dass eine Kündigung nichts mit der Aufdeckung von Missständen zu tun hat. Die neuen Regeln sollen nicht nur für Angestellte, sondern auch für Beamte gelten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zwei Meldewege für Hinweisgeber eingerichtet werden, „die gleichwertig nebeneinanderstehen und zwischen denen hinweisgebende Personen frei wählen können“.

Dies soll zum einen ein interner Meldekanal innerhalb des Unternehmens oder der Behörde sein, zum anderen ein externer Meldekanal, der bei einer unabhängigen Stelle eingerichtet werden muss. Die externe Meldestelle des Bundes soll deshalb beim Datenschutzbeauftragten angesiedelt werden. Bei Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliches soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die externe Meldestelle werden. Hinweisgeber, die nicht diese Meldewege nutzen, sondern an die Öffentlichkeit gehen, sollen nur unter bestimmten Bedingungen vor Konsequenzen geschützt werden. Etwa dann, wenn sie „hinreichenden Grund zu der Annahme hatten“, dass der von ihnen öffentlich gemachte Missstand „eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“.

Mit ihrem Gesetzentwurf setzt Lambrecht eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um. In einem wichtigen Punkt geht sie jedoch darüber hinaus. Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ist auf das Unionsrecht beschränkt, die Richtlinie schützt also nur die Hinweisgeber, die Verstöße gegen EU-Recht anprangern. Das bedeutet zum Beispiel: Wer ein Datenleck meldet, wäre geschützt – wer Schmiergeldzahlungen aufdeckt, aber nicht. Deshalb bezieht sich der Gesetzentwurf des Justizministeriums nicht nur auf Verstöße gegen europäisches Recht, sondern auch auf Verstöße gegen deutsches Recht. (dts)



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