GEZ als Datenkrake – Meldedaten aller Einwohner Deutschlands werden am 6. Mai übertragen

Der "Beitragsservice" erhält am 6. Mai 2018 die Meldedaten aller Einwohner Deutschlands. Dieser Datentransfer ist nicht unumstritten. Wer auf die folgenden Anschreiben nicht reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung, auch rückwirkend bis zum Jahr 2013.
Von 24. April 2018

Der „Beitragsservice“ erhält zum 6. Mai 2018 die Meldedaten aller Einwohner Deutschlands. Begründet wird diese Maßnahme damit, dass Umzüge im System nicht ausreichend erfasst werden könnten.

Ein solcher Meldedatenabgleich hat bis jetzt nur einmal, 2013, bei der Umstellung der Rundfunkgebühren auf Haushalte und Betriebsstätten stattgefunden und eigentlich sollte es dabei bleiben.

Offizieller Sinn der Aktion ist es, alle volljährigen Bewohner Deutschlands herauszufinden, die nicht einem Beitragskonto zuzuordnen sind.

Nach Angaben des Beitragsservice wären die verwendeten Verfahren in der Lage, Kriterien wie gleicher Nachname bzw. gleichzeitiges Meldedatum usw. zu berücksichtigen. Ab Juli sollen dann aufgrund „ungeklärter“ Daten Schreiben an all jene verschickt werden, denen kein Beitragskonto zugeordnet werden konnte.

Wer nicht reagiert, dem droht die Zwangsanmeldung, auch rückwirkend bis zum Jahr 2013.

 

Meldedaten werden massenhaft an eine „Nicht-Behörde“ übermittelt

In den Diskussionsforen von GEZ-Boykott wird zum Thema „Umgang mit Meldedatenabgleich 2018“ und „Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?“ heftig diskutiert.

Da der Beitragsservice keine Behörde ist (siehe unten) gibt es starke Bedenken zur generellen Weitergabe der Daten.

Normalerweise darf kein aus wirtschaftlichen Gründen interessierter Anfrager, laut dem Gesetz, das dem Schutz der Meldedaten dient, Namen, Anschrift und Geburtsdaten von ganzen Straßenzügen erhalten. Es bedarf des Nachweises des berechtigten Interesses an einem bestimmten Datensatz, wobei zum abgefragten Datensatz der Interessent mindestens den Namen und ein bis zwei die Person beschreibende Merkmale nennen muss.

So das normale Verfahren für Firmen. Der Beitragsservice hingegen erhält die Daten „Blanko“, als wäre er eine Behörde.

Wie wird mit Daten umgegangen die normalerweise gesperrt sind? Was ist zu tun?

Auch hinsichtlich der normalerweise gesperrten Daten von Personen mit besonderem Schutzbedarf (z.B.: Zeugen) bestehen Zweifel, ob diese ausreichend geschützt sind.

Einige Beitragsverweigerer konnten bis jetzt der GEZ durch einen Wohnsitzwechsel entgehen, diese werden sich jetzt aktiv darum kümmern müssen, wenn sie auch zukünftig keine Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Sender zahlen wollen.

Informationen dazu findet man zum Beispiel bei GEZ-Boykott  oder bei der Seite des bekannten GEZ-Verweigerers Heiko Schrang „Macht steuert Wissen“ unter der Rubrik GEZ.

Schrang bietet auf seiner Seite Formschreiben an für Menschen, die den Rundfunkbeitrag bewusst verweigern wollen und den Weg durch verschiedene Instanzen nicht scheuen.

Hintergrund: Der Rundfunkbeitrag ist rechtlich umstritten

Das ganze Gesetz zur Beitragserhebung und dessen Durchführung stehen seit dessen Verabschiedung in der Kritik.

Die Rundfunkanstalten sind rechtlich gesehen Firmen, die als Anstalten öffentlichen Rechts agieren. Diese Konstruktion wurde bei deren Gründung gewählt, um einige Nachteile einer Behörde zu umschiffen und deren „Unabhängigkeit“ von der Politik zu gewährleisten. Soweit die Idee.

Wer in den Rundfunkräten sitzt und wie heftig diskutiert wird, ob nun ein Anhänger der SPD oder der CDU einen Intendantenposten bekommt, kann in der Berichterstattung der Presse verfolgt werden.

Auch wie unabhängig und objektiv die Rundfunkanstalten berichten oder ihre Talkshows gestalten, kann jeder selber beurteilen.

Beitragsservice ist keine Behörde

Unabhängig davon, wie gut oder schlecht die Rundfunkanstalten ihren Auftrag erfüllen, wurde durch verschiedene Gerichte immer wieder festgestellt, dass die Rundfunkanstalten und ihr Beitragsservice keine Behörden sind und deshalb auch keine direkte Vollstreckung anordnen dürfen.

Sie müssten wie jeder normale Gläubiger den Weg über die Gerichte gehen und den Nachweis über die geforderten Beträge führen.

Da entsprechende Urteile immer wieder auch von übergeordneten Instanzen kassiert und zurückverwiesen wurden, hat ein Richter am Landgericht in Tübingen im August 2017 eine Anfrage an den EU-Gerichtshof gestellt, wie weit die Gesetze zur Finanzierung des Rundfunks konform zum EU-Recht sind.

Eine Hotelbesitzerin in Bayern hat vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen einen Aspekt, der insbesondere Hoteliers betrifft, geklagt. Bei ihr ging es darum, dass in den von ihr vermieteten Zimmern keine Rundfunkgeräte installiert sind und auch keine Internetverbindung von Seiten des Hotels angeboten wird. Sie muss für diese Gastzimmer keinen Beitrag zahlen. Was aus diesem Urteil für Privatpersonen gefolgert werden könnte, ist noch offen.

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