Gibt es bald auch Steuervorteile für Studenten? Karlsruhe entscheidet heute

Als Student eine Steuererklärung machen? Bisher sind viele froh, um diese Bürokratie herumzukommen. Bald jedoch könnte sich das Sammeln von Quittungen für Hunderttausende Studenten und Azubis auszahlen - wenn das Verfassungsgericht eine viel kritisierte Regelung kippt.
Titelbild
Studenten auf dem Campus der Universität in Leipzig vor der Corona-Krise.Foto: istock
Epoch Times10. Januar 2020

Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge und das WG-Zimmer – ein Studium kann für junge Leute ganz schön teuer werden.

Unter bestimmten Umständen können sie Kosten für eine Berufsausbildung schon jetzt als Werbungskosten von den Steuern absetzen. Doch das gilt lange nicht für alle. Heute will das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob diese Unterscheidung rechtens ist. Das Urteil könnte für Hunderttausende Studenten und Auszubildende bares Geld bedeuten.

Warum geht es?

Das Gericht entscheidet, ob es gegen das Grundgesetz verstößt, dass Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung bei der Steuererklärung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Es geht dabei um Artikel drei des Grundgesetzes, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert und Diskriminierung verbietet.

Wie ist die Regelung derzeit?

Laut Einkommenssteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

Das funktioniert auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt – der Bonus wird dann eingelöst, wenn das erste Mal Steuern anfallen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht.

Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung kann man in der Regel dagegen nur als Sonderausgabe absetzen. Das hat zwei Nachteile: Es geht nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro – und nur, wenn man schon Steuern zahlt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, laut Gesetz „wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet“. Das kann zum Beispiel bei einem Referendariat, einer Lehre oder einem dualen Studium der Fall sein – meist, wenn man während der Ausbildung ein Gehalt bekommt. Umstritten ist noch, ob ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelorstudium immer als Zweitausbildung gilt.

Wer hat geklagt?

Vor dem Verfassungsgericht liegen jetzt sechs Fälle, die teils viele Jahre zurückreichen. Einer der Kläger hatte internationale Betriebswirtschaftslehre studiert und ein Auslandssemester in Australien gemacht.

Er wollte Studiengebühren, Miete, Flug und Verpflegungsmehraufwand in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt lies das aber nicht zu, weil es sich um ein Erststudium handelte. In einem anderen Fall machte jemand eine Ausbildung zum Berufspiloten und wollte die Kosten (rund 70.000 Euro) als Werbungskosten absetzen.

Wie landeten die Fälle vor dem Verfassungsgericht?

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, legte sie 2014 dem Bundesverfassungsgericht vor. Er ist der Meinung, dass Studienkosten auch im Erststudium eine Investition in die eigene Karriere sind und daher zu den Werbungskosten gehören. Sie dienten letztlich „der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte“, argumentiert die Behörde.

Was könnte das Urteil ändern?

Kippt das Gericht die bisherige Regelung, ist die Bundesregierung gefordert, denn der entsprechende Absatz im Einkommensteuergesetz dürfte nicht mehr angewendet werden. Man könnte ihn ändern – oder aber ganz streichen und damit die Möglichkeit zum Absetzen auch für die Zweitausbildung abschaffen.

Von einer Änderung könnten möglicherweise sogar Berufstätige profitieren, die ihr Studium schon seit einigen Jahren abgeschlossen haben. Denn Steuererklärungen dürfen sie bis zu sieben Jahre rückwirkend abgeben – wenn sie ihre Belege aufbewahrt haben.

Um welche Art Ausbildungskosten könnte es gehen?

Die Liste ist lang – von Ausgaben für eine Bewerbung um den Ausbildungsplatz bis hin zu Druckkosten für die Abschlussarbeit. Dazu kommen Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren, die Zinsen für einen Studienkredit, mitunter Miete für das WG-Zimmer – wenn man am Studienort mit Zweitwohnsitz gemeldet ist.

Auch bei sämtlichen Fahrtkosten zur Uni, Fachbüchern und Druckerpapier lohnt sich das Sammeln von Quittungen. Geräte wie Laptops sind für Studenten meist zur Hälfte absetzbar. (dpa)



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