Volltext Länderfinanzausgleich: Bund zahlt 9,5 Milliarden mehr und erhält alleiniges Recht über Autobahnen

Der Bund gibt im neuen Länderfinanzausgleich den Bundesländern 9,5 Milliarden Euro mehr und wird dafür künftig allein für den Bau der Autobahnen zuständig sein. Damit kann er private Investoren zu gewinnen und Teilstrecken privatisieren. Hier der vollständige Beschlusstext vom 14. Oktober 2016.
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AutobahnFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times15. Oktober 2016

Der neue Länderfinanzausgleich ist beschlossen, jedoch sind nicht alle Feinheiten bereits verhandelt. Es sind Grundgesetzänderungen notwendig, um die Beschlüsse umzusetzen.

Volker Bouffier (CDU, Hessen) kommentiert: „Wir haben einen Durchbruch erreicht. Die weiteren Verhandlungen bis hin zur Änderung des Grundgesetzes, wo wir zwei Drittel im Bundestag und zwei Drittel im Bundesrat brauchen, werden allerdings noch andauern. Ich schätze, vor Ostern wird das nichts werden“.

„Bis zum Jahr 2020 gilt die alte Grundgesetzvereinbarung. Es macht wenig Sinn, jetzt über Verteilung von Geldern zu reden, die wir noch gar nicht haben“, fügte er hinzu.

Geber- und Nehmerländer?

Es wird keine Geber- und Nehmerländer im bisherigen Sinn mehr geben, alle können ein Plus vorweisen. Im wesentlich beruht dieser Gewinn darauf, dass der Bund den Ländern insgesamt mehr Geld gibt: 9,5 Milliarden Euro fließen den Ländern zusätzlich zu.

Rund 4 Milliarden kommen aus einem erhöhten Anteil aus der Umsatzsteuer, 2,6 Milliarden der zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen sind fixiert und werden sich also auch bei einem erhöhten Steuergewinn nicht erhöhen.

Der Bund sichert sich neue Kompetenzen

Was gewinnt der Bund?

Der horizontale Finanzausgleich wird abgeschafft. Bisher wurde rund ein Viertel der Einnahmen aus der Umsatzsteuer von reichen an arme Bundesländer verschoben, der Rest nach jeweiliger Bevölkerungszahl verteilt. Anschließend wurde ein weiterer Finanzausgleich verhandelt.

Auch das System des vertikalen Finanzausgleiches verändert sich: Über Ergänzungszuweisungen werden besonders leistungsschwache Länder unterstützt, es werden Zuweisungen nach der Gemeindefinanzkraft eingeführt.

Der Solidarpakt II endet 2019. Es gibt kein spezielles System für den Osten mehr.

Der Bund bekommt die Autobahnen und kann sie privatisieren

Künftig ist der Bund allein für den Bau der Autobahnen zuständig, die bisher gemeinsam mit den Ländern betrieben wurden. Es wird möglich, private Investoren zu gewinnen und Teilstrecken zu privatisieren.

Das bedeutet einen vollständigen Wandel der Verkehrspolitik.

Neues Bürgerportal: Es soll ein einheitlicher Zugang zu allen Angeboten der Verwaltungen entstehen. Das Vorbild dafür ist Estland.

Kommunale Infrastruktur: Der Bund kann leichter in die kommunale Infrastruktur mitinvestieren. Dies war bisher nur bei „besonders bedeutsamen Investitionen“ möglich.

Bundesrechnungshof und Stabilitätsrat: Beide Gremien sollen künftig verstärkt die Länder überwachen, ob sie die Mittel angemessen verwenden und die Grenzen ihrer Ausgaben einhalten.

Um diese Mechanismen in Gang zu bringen sind Grundgesetzänderungen notwendig.

Bayern zahlt künftig 1,35 Milliarden weniger

Der Chef des mit Abstand größten Geberlandes, Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer sagte, dies sei der wichtigste Erfolg für Bayern in seiner Laufbahn. Sein Bundesland müsse künftig 1,35 Milliarden Euro weniger an schwache Länder zahlen.

Der Deutsche Städtebund forderte, dass auch die Städte von der Einigung profitieren müssten. „Die Länder werden in Zukunft mit zusätzlichen Finanzmitteln durch den Bund in die Lage versetzt, ihre Aufgaben besser zu erfüllen. Dazu gehört unbedingt, die Kommunen finanziell angemessen auszustatten. Das werden die Städte in den Ländern einfordern“, erklärte Städtetagspräsidentin Eva Lohse.

Die nach jahrelangen Verhandlungen erzielte Einigung zwischen Bund und Ländern legt ab 2020 neue Regeln für die Umverteilung der Milliarden-Hilfen unter „reichen“ und „armen“ Ländern sowie zwischen Bund und Ländern fest.

Saarland bekommt mehr Unterstützung als bisher

Die Einigung auf einen neuen Finanzpakt zwischen Bund und Ländern ist vor allem in den finanziell angeschlagenen Bundesländern mit großer Erleichterung aufgenommen worden. „Das Saarland hat seine Zukunft wieder selbst in der Hand“, sagte Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU).

Die Unterstützung gebe dem Land die Chance, ein selbstständiges Bundesland zu bleiben. Vom Jahr 2020 an sei mit einer Unterstützung von 489 Millionen Euro zu rechnen, die bis zum Jahr 2030 auf 521 Millionen anwachse, sagte sie.

Bremen: Bekommt jährlich 487 Millionen Euro

Bremens Regierungschef Carsten Sieling (SPD) sprach von einem „für ganz Deutschland bedeutenden Durchbruch“. Dieses Ergebnis werde dazu führen, dass die Republik zusammenhalten kann, sagte er am Freitag.

„Für Bremen bedeutet das, dass wir ab 2020 einen sehr stabilen finanziellen Spielraum haben.“ Das hoch verschuldete Land bekommt nach seinen Angaben dann jährlich 487 Millionen Euro. Auch Finanzsenatorin Karoline Linnert (Grüne) sprach von einem „erfreulichen“ Ergebnis: „Mit der neuen Verabredung ist die Grundlage für eine finanzielle Gesundung des Bundeslandes gelegt.“ (dpa)

Vollständiger Beschlusstext vom 14. Oktober 2016

Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020

A.) Bund-Länder-Finanzbeziehungen

1. Bund und Länder vereinbaren, die Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen mit folgenden Eckpunkten auf der Grundlage der beiliegenden Tabelle umzusetzen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist (Grundlage ist die Steuerschätzung Mai 2016 für das Jahr 2019).

  • Der Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form abgeschafft. Damit entfällt auch der Umsatzsteuervorwegausgleich. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. Im Ergebnis erfolgt ein Ausgleich der Finanzkraft zukünftig im Wesentlichen bereits im Rahmen der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer.
  • Die Länder erhalten einen zusätzlichen Festbetrag von 2,6 Mrd. € sowie zusätzliche Umsatzsteuerpunkte im Gegenwert von 1,42 Mrd. €.
  • Der Angleichungsgrad und der Tarif der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden auf 99,75 % des Durchschnitts zu 80 % erhöht.
  • Der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge bei der Umsatzsteuerverteilung wird linear gestaltet und auf 63 % festgesetzt.

    Die kommunale Finanzkraft wird zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes zu 75 % einbezogen.

  • Die Einwohnerwertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
  • Es werden Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene in verfassungsrechtlich abgesicherter Form in Höhe von ca. 1,5 Mrd. € (Schätzung Mai 2016 für 2019) gewährt. Dabei wird die unterdurchschnittliche Gemeindefinanzkraft zu 53,5 % bezogen auf die Lücke bis 80 % des Durchschnitts der Gemeindesteuerkraft ausgeglichen.
  • Die SoBEZ für die neuen Länder enden 2019. Die Instrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den Ländern auszutarieren (SoBEZ für Kosten der politischen Führung, SoBEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit, Finanzierungshilfen zur Abgeltung der Hafenlasten) werden fortgeführt. Brandenburg erhält zusätzliche SoBEZ für Kosten der politischen Führung in Höhe von 11 Mio. €.
  • Die Forschungsförderung des Bundes nach Art. 91b GG erfolgt nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen Verteilung. Um für leistungsschwache Länder einen Ausgleich zu gewährleisten, wird eine Bundesergänzungs-zuweisung für Forschungsförderung eingeführt. Dabei werden 35 % der Differenz zu 95 % des Länderdurchschnitts der Nettozuflüsse aufgefüllt. Die Forschungs-BEZ werden zusätzlich zu den bisherigen Forschungsausgaben des Bundes geleistet und gehen nicht zu Lasten der Forschungsförderung für die Länder.
  • Die Förderabgabe wird im Wesentlichen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhoben. Sie ist mit erheblichen Belastungen der Länder verbunden. Deshalb wird sie zukünftig bei der Berechnung der Finanzkraft zu 33 % angesetzt.
  • Es werden zur besonderen Entlastung dem Saarland und der Freien Hansestadt Bremen Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Mio. € gewährt.
  • Das Bundesprogramm GVFG wird dauerhaft fortgeführt.

Mit der Umsetzung aller beschriebenen Elemente im Rahmen einer Gesamteinigung werden die Länder in beträchtlichem Umfang finanziell entlastet. Dabei wird auch den Belangen der finanzschwachen Länder Rechnung getragen. Durch die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen steht kein Land finanziell schlechter da als ohne die Neuordnung.

2. Stärkung des Stabilitätsrates

Der Stabilitätsrat überwacht künftig auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Mit der Ausweitung der Zuständigkeiten des Stabilitätsrates wird der Stabilitätsrat mit den zu seiner Aufgabenwahrnehmung notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Die Analyse erfolgt dabei anhand einer vergleichbaren Datenbasis, die sich an den europäischen Vorgaben und Verfahren orientiert.

Bund und Länder werden unverzüglich die oben genannten Elemente mit dem Ziel konkretisieren, das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zügig einzuleiten. Gleiches gilt für die weiteren von diesem Beschluss ausgelösten Verfassungsänderungen.

3. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs betonen die Notwendigkeit, bei der erforderlichen Anpassung des Grundgesetzes den bislang in Artikel 107 GG verankerten angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auch künftig sicherzustellen, und dabei unter anderem den zusätzlichen Ausgleich der unterschiedlichen gemeindlichen Finanzkraft im Grundgesetz zu regeln. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren.

B.) Maßnahmen für die Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat

Bund und Länder stimmen überein, dass die folgenden Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Aufgabenerledigung im Bundesstaat zu optimieren. Es besteht Einigkeit, dass die näheren Ausgestaltungen intensiver und konstruktiver Diskussion bedürfen. Diese werden vom Chef BK mit der Chefin und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien geführt.

Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Finanzierung entsprechend den Zuständigkeiten.

  1. Infrastrukturgesellschaft Verkehr

    Reform der Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die Bundesverwaltung (übrige Bundesfernstraßen opt out). Es soll eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Dazu entsprechende Ermächtigungen in Art. 90 GG. Eckpunkte für die Ausgestaltung sind festzulegen (u.a. Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensions- und Sachmitteln). Dabei sollen die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort beachtet werden. Die Personalvertretungen werden eingebunden.

  2. Digitalisierung

    Die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung werden für alle Bürger/innen und die Wirtschaft über ein vom Bund errichtetes zentrales Bürgerportal erreichbar gemacht, über das auch die Länder ihre online Dienstleistungen bereitzustellen haben.

    Zur Erhöhung der onlinefähigen Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung wird beim IT-Planungsrat für die Weiterentwicklung der IT-Verfahren ein Budget bereitgestellt.

    Der Bund wird in Kürze ein Open Data Gesetz für seinen Kompetenzbereich vorlegen. Die Länder werden in ihrer Zuständigkeit – soweit noch nicht geschehen – ebenfalls Open Data Gesetze erlassen und dabei das Ziel verfolgen, in Anlehnung an die Bundesregelung bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools zu erreichen.

  3. Bessere Förderung von Investitionen

    Die Möglichkeiten zur zielgerichteten und effizienten Förderung von Investitionen in gesamtstaatlich bedeutsamen Bereichen sollen verbessert werden. Der Bund erhält dazu mehr Steuerungs-rechte bei Finanzhilfen. Grundgesetzliche Erweiterung der Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der kommunalen Bildungs-Infrastruktur für finanzschwache Kommunen. Dabei erfolgt eine Orientierung an dem bisher laufenden Bundesprogramm.

  4. Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben

    Die Verankerung von Erhebungsrechten des Bundesrechnungs-hofes erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Landesrechnungshof in der Landesverwaltung bei den grundgesetzlichen Mischfinanzierungstatbeständen (Gemeinschaftsaufgaben Art. 91 a und 91 b GG; Finanzhilfen nach Art. 104 b GG; Entflechtungsmittel; ebenso Regelung in vorstehender Ziffer 3).

  5. Stärkung der Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung

    Beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung der Länder erhält der Bund ein erweitertes Weisungsrecht zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes. Der Bund erhält im Bereich der Steuerverwaltung ein stärkeres allgemeines fachliches Weisungsrecht, soweit nicht die Mehrheit der Länder widerspricht. Verbesserung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Steuerbetruges, insbesondere des Umsatzsteuerbetruges. Die Position des Bundes wird durch Änderung/Ergänzung des Verwaltungsabkommens KONSENS gestärkt. Der Bund wird künftig in Art. 108 GG ermächtigt, etwaige Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Besteuerung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen. Bund und Länder werden ihre Zusammenarbeit bei der Überwachung der Geldwäschegesetze verbessern.

  6. Unterhaltsvorschuss

    Bund und Länder verständigen sich darauf, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze aufzuheben sowie auf die dazu erforderliche Finanzierung. Zu den finanziellen Belastungen der Länder besteht noch Beratungsbedarf mit dem Bund.

  7. Die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für 5 Jahre, gelten die alten Regeln fort.
  8. Darüber hinaus muss aus Sicht der Länder auch über ihren Wunsch diskutiert werden, bestehende Kredite der Länder gemeinsam mit dem Bund zu prolongieren.

Protokollerklärung TH

„In der Ermächtigung des Art. 90 GG soll aus Sicht des Freistaats Thüringen geregelt werden, dass das unveräußerliche und vollständige Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen sowie an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr fes‎tgeschrieben werden soll. Zudem sollte hinsichtlich der Rechtsform der Infrastrukturgesellschaft neben der privatrechtlichen Form auch die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geprüft werden.“

Protokollerklärung BW

Die Aufnahme insbesondere von Ziffer 3 „Möglichkeiten zur besseren Förderung von Investitionen“ als Möglichkeit zur besseren Aufgabenerledigung des Bundes beinhaltet keine generelle Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zu der dort angestrebten Grundgesetzänderung und pauschalen Öffnung des Artikels 104 b des Grundgesetzes und zu einer Aufhebung des so genannten „Kooperationsverbotes“ zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildung. Baden-Württemberg lehnt ein allgemeines fachliches Weisungsrecht des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung ab. (Bundestag)



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