Hartz-IV-Mietobergrenzen in Bremen bis Juni 2021 nicht rechtmäßig

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Wohnquartier in Bremen, Deutschland. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times5. November 2021

Die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger in Bremen sind bis Ende Juni nicht rechtmäßig gewesen. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Daten seien nicht repräsentativ gewesen, entschied das Sozialgericht Bremen in zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen. Die Hansestadt akzeptierte die Urteile und änderte ab Juli die Berechnungen. (Az: S 22 AS 754/20 und S 70 AS 2145/19)

Da es für Bremen keinen qualifizierten Mietspiegel gibt, ließ das Land die Nettomieten erheben und berechnete danach die sozialrechtlich „angemessenen“ Mieten. Das Sozialgericht rügte nun, dass dabei fast ausschließlich der Wohnbestand der großen Wohnungsbaugesellschaften herangezogen wurde.

Datengrundlage ist nicht repräsentativ

Dieser mache aber nur knapp die Hälfte aller Wohnungen aus. Die Datengrundlage sei daher nicht repräsentativ, und die Berechnungen folgten nicht einem „schlüssigen Konzept“, wie das Bundessozialgericht dies verlange.

Die Stadt erhob daher inzwischen neue Daten und versuchte dabei, durch schriftliche und telefonische Nachfragen einen besseren Rücklauf von privaten Vermietern zu bekommen. Dennoch machten diese erneut nur 3,1 Prozent der erfassten Mieten aus.

Die Vermieter seien bislang nicht zur Auskunft verpflichtet, erklärte Sozialsenat. Für die neuen Berechnungen sei dies daher auf den Anteil der privaten Wohnungen von gut 50 Prozent hochgerechnet worden.

Weiter rügte das Sozialgericht, dass bis Juni 2021 nicht eine einheitliche Mietobergrenze für die gesamte Stadt galt. Vielmehr gab es Zuschläge für bestimmte Stadtteile. Auch auf diese wurde nach Angaben des Sozialsenats nun verzichtet.

Dies sei allerdings problematisch. Die Zuschläge sollten eine „Ghettoisierung“ und Konzentration der Hartz-IV-Empfänger in einzelnen Stadtteilen verhindern.

Durch die Neuberechnung erhöhten sich die „Richtwerte“ für die Kaltmiete deutlich, so für Alleinstehende von 471 auf 528 Euro, für eine vierköpfige Familie von 657 auf 758 Euro.

Soweit es für die Zeit von März 2017 bis Juni 2021 noch Streit um die Mietkosten gibt, gelten nach den bereits rechtskräftigen Urteilen nicht die von der Stadt festgesetzten Obergrenzen, sondern eine Berechnung nach den Wohngeldtabellen. (afp/dl)



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