Heil fordert besseren Zugang zu Sprach- und Integrationskursen für geduldete Migranten

"Gerade bei der Integration von jungen Menschen mit Fluchthintergrund kommt es verstärkt vor, dass eine sinnvolle Förderungsmöglichkeit nicht eröffnet ist", heißt es in einem neuen Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium.
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Teilnehmer eines Sprachkurses in Hamburg.Foto: MARCUS BRANDT/AFP/Getty Images
Epoch Times13. April 2019

Für Migranten, die mit einer Duldung in Deutschland leben, soll der Zugang zu Sprach- und Integrationskursen verbessert werden. Das Gleiche gilt für sogenannte gestatte Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, deren Verfahren noch läuft.

Zudem soll der Zugang zu ausbildungs- und berufsfördernden Maßnahmen geöffnet werden, erstmals auch für Bürger anderer EU-Staaten. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium vor, der am Mittwoch ins Kabinett soll und über den die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet.

„Gerade bei der Integration von jungen Menschen mit Fluchthintergrund kommt es verstärkt vor, dass eine sinnvolle Förderungsmöglichkeit nicht eröffnet ist“, heißt es in dem Entwurf.

Menschen mit Fluchthintergrund, aber auch EU-Bürger in Deutschland, könnten wegen der „sehr unübersichtlichen Zugangsregelungen“ eine Berufsförderung oft „erst nach langen Voraufenthaltszeiten oder gar nicht“ bekommen. Oft verhinderten mangelnde Sprachkenntnisse Ausbildung und Erwerbstätigkeit.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll Berufsausbildungsförderung und Berufsvorbereitung für Zuwanderer nun „grundlegend neu geregelt werden“.

Das Ausländerbeschäftigungsfördergesetz von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht auch vor, dass Geduldete sechs Monate nach der Einreise Zugang zu berufsbezogenen Sprachkursen bekommen. Sogenannten Gestatteten, die sich noch im Verfahren befinden, steht dies nach neun Monaten zu. Die neue Regelung gilt für alle Flüchtlinge und EU-Bürger, nicht aber für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.

Voraussetzung ist auch: Sie müssen arbeitssuchend gemeldet sein; wer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten darf oder nicht zur Klärung seiner Identität beiträgt, verliert seinen Anspruch auf Förderung. (dts)



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