Hessen-Gericht findet „Ausschluss von Verkaufsstätten“ vom 2G-Modell unfair

Einzelhändler in Hessen können künftig auch das 2G-Optionsmodell anwenden und nicht geimpften Bürgern den Zutritt zu ihren Läden verbieten. Das Gericht hatte „erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung“, hieß es.
Von 12. Oktober 2021

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main urteilte auf Antrag eines Grill-Shops, dass der Verkaufsladen die 2G-Regelung anwenden und ungeimpften Menschen das Betreten seiner Ladenräume verbieten kann.

Wie die laut Infektionsschutzgesetz für die Corona-Maßnahmen zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mitteilte, hatte das Geschäft für Grillzubehör und Grills nach Auffassung des Gerichts mit einem „umfassenden Hygienekonzept“ aufgewartet.

Damit habe die Firma die „Anforderungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 22. Juni 2021 in der seit dem 16. September 2021 gültigen Fassung“ erfüllt.

Deswegen wollte der Laden freiwillig im 2G-Betrieb „ohne zusätzliche Beschränkungen“ durch die Corona-Gesetze verkaufen. Die Antragstellerin wollte dadurch auch erreichen, dass die Mitarbeiter keine Maske mehr tragen müssten und die Kunden wieder „normale Einkaufs- und Beratungsmöglichkeiten“ hätten.

Bedenken gegen Ausschluss von Läden – nicht von Menschen

Das Gericht sah das genauso und erließ eine einstweilige Verfügung: „Das Gericht hat die einstweilige Anordnung erlassen, weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 der Corona-Schutz-Verordnung hat.“

In seiner Entscheidung wandte sich das Gericht gegen die derzeitige Corona-Verordnung. In der geltenden Fassung der CoSchuV sei der Einzelhandel ausdrücklich nicht berechtigt, das 2G-Zugangsmodell einzuführen, hieß es. Diese „Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen“ werde nicht hinreichend begründet.

Damit wurde der Grill-Laden jenen Geschäften gleichgestellt, die per § 26a Corona-Schutz-Verordnung Hessen die 2G-Option ausüben können, wie etwa Veranstaltungen und Kulturbetriebe sowie bestimmte Kinder- und Jugendeinrichtungen, Glaubens- und Bestattungsangelegenheiten, Freizeiteinrichtungen wie Bäder und Fitnessstudios, Spielhallen, Sportstätten, Tierparks, Museen und Schlösser, Gaststätten und Hotels, Eiscafés, Clubs und Diskotheken oder auch Bordelle.

Für all diese und weitere unter den im § 26a aufgeführten Unternehmungen besteht die Möglichkeit der 2G-Option: kein Eintritt für ungeimpfte Menschen. Demnach entfällt laut § 26a bei o.g. Veranstaltungen und Angeboten die Maskenpflicht, sowie Abstandsregeln, Hygienekonzept und Kapazitätsbegrenzungen.

Superspreader-2G-Party in Münster

Einer Partynacht am 3. September im „Cuba-Club“ im Bahnhofsviertel in Münster unter 380 Geimpften und Genesenen wurde zu einem Corona-Hotspot. Dabei kontrollierte der Club am Eingang streng nach den 2G-Regeln. Die Betreiber des Clubs hatten von sich aus vom geforderten 3G auf 2G angehoben.

War am Anfang von 26 Corona-Fällen die Rede, wurden die Infektionszahlen wenige Tage später auf 83 korrigiert. 64 Corona-Fälle kamen direkt aus Münster, der Rest aus der Umgebung. Von den Münster-Corona-Fällen hatten zum damaligen Zeitpunkt schon 59 ihre Impfnachweise eingereicht.



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