In Bayern ticken die Uhren auch beim Wahlrecht etwas anders

In Bayern ticken die Uhren anders, heißt ein gängiges Klischee. Das bayerische Landtagswahlrecht bestätigt dies.
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Deutsch-österreichische Grenze in Bayern.Foto: iStock
Epoch Times10. Oktober 2018

In Bayern ticken die Uhren anders, heißt ein gängiges Klischee. Das bayerische Landtagswahlrecht bestätigt dies – mancher Begriff und auch das Gewichten von Erst- und Zweitstimmen unterscheiden sich vom Bund und anderen Bundesländern. Die Bayern nennen ihr Wahlsystem ein „verbessertes Verhältniswahlrecht“.

Der wichtigste Unterschied ist, dass die Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt werden und daraus die Sitzverteilung ermittelt wird. Mit der Erststimme wählen die Wahlberechtigten einen Kandidaten in einem Stimmkreis – Stimmkreise sind in Bayern das, was im Bund Wahlkreise sind -, der dann auch per Direktmandat in den Landtag einzieht. Bedingung ist allerdings, dass seine Partei landesweit die Fünfprozenthürde schafft.

Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten sind aber nicht verloren und gehen in die weitere Verteilung mit ein. Im auf 180 Sitze ausgelegten Landtag sind 91 Sitze für die Gewinner der Erststimmen eingeplant, 89 für die Listenkandidaten.

Auch bei der Zweitstimme gibt es eine Besonderheit. Hier gibt es von den Parteien vorgeschlagene Listen mit Bewerbern. Die Wähler können mit der Zweitstimme einfach ein Kreuz bei der Partei machen und damit die Liste akzeptieren. Sie können aber auch ein Kreuz bei einem einzelnen Namen auf der Liste machen – so kann etwa ein vermeintlich aussichtsloser Kandidat doch noch nach vorn gewählt werden und in den Landtag einziehen. Oder umgekehrt ein vorn auf der Liste stehender Bewerber nach hinten durchgereicht werden und den Landtagseinzug verpassen.

Bayern hat anders als andere Bundesländer für die Zweitstimme keine Landesliste. Stattdessen gibt es nach den sieben Regierungsbezirken unterschiedene Wahlkreise, die eine an der Zahl der Einwohner orientierte Zahl von Abgeordneten in den Landtag entsenden.

Dieses System der Wahlkreise nach Regierungsbezirken soll die gerechte Vertretung der Regionen im Landtag stärken und ist der Grund, warum von einem verbesserten Verhältniswahlrecht gesprochen wird. Deshalb werden auch Überhangmandate nicht landesweit verteilt, sondern innerhalb der Regierungsbezirke. Damit wird erreicht, dass etwa ein rechnerisch in Schwaben errungenes Überhangmandat auch von einem Schwaben wahrgenommen wird und nicht etwa von einem Ober- oder Niederbayern.

Die wegen der Besonderheiten etwas kompliziertere Auszählung kann dazu führen, dass die endgültige Zusammensetzung des Landtags am Wahlsonntag erst spät feststehen wird. Gerade wegen der erwarteten  Kräfteverschiebungen kann dies die Spannung in Bayern noch weiter erhöhen. (afp)



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