Infektionsketten verfolgen – Diskussion um Polizeizugriffe auf Gästedaten

Name, Telefonnummer, Adresse - solche Angaben sollen in Corona-Zeiten beim Café- oder Restaurant-Besuch hinterlegt werden. Gesundheitsämter brauchen die Daten zur Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten. Aber auch die Polizei hat vielerorts Interesse daran.
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Um die Nutzung der Gäste-Registrierungen in Restaurant ist eine Diskussion entbrannt.Foto: Carsten Rehder/dpa/dpa
Epoch Times2. August 2020

Sogenannte Corona-Gästelisten, die in Restaurants und Cafés ausliegen, dienen zur Nachverfolgung von Infektionsketten – in Einzelfällen greift aber auch die Polizei auf diese Daten zu, um Straftaten zu verfolgen.

In Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz gab es solche Zugriffe bereits, in anderen Bundesländern sind solche Fälle bisher nicht bekannt oder gar nicht zulässig, wie eine Umfrage von dpa bei den Bundesländern ergab.

Um die Nutzung der Daten ist eine Diskussion entbrannt. Denn eigentlich sind die Angaben vorrangig für örtliche Gesundheitsämter bestimmt und eine wichtige Recherchequelle im Fall eines Corona-Ausbruchs. Und meistens wird auf den Formularen Vertraulichkeit und eine Löschung nach vier Wochen zugesichert. Sind Zugriffe der Polizei da überhaupt zulässig?

Beschlagnahmung der Listen möglich

Die Polizeien oder Innenministerien in Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen meldeten, dass ihnen bislang keine Zugriffe auf Corona-Gästelisten bekannt seien. Die Behörden wiesen aber darauf hin, dass solche Zugriffe im Rahmen von Strafverfahren unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit rechtlich durchaus erlaubt seien.

Grundlage dafür ist die bundesweit geltende Strafprozessordnung. Demnach kann ein Richter anordnen, Gegenstände zu beschlagnahmen – das könnten auch Corona-Gästelisten sein, wenn sie für Ermittlungen von Bedeutungen sind. Ist Gefahr im Verzug, kann auch ein Staatsanwalt dies anordnen. Auch wenn die Daten grundsätzlich nur für den eigentlichen Zweck genutzt werden dürften, sei für die Aufklärung von Straftaten eine „Zweckänderung“ möglich, heißt es etwa bei der bayerischen Polizei.

Polizei nutzte die Daten bereits in Rheinland-Pfalz, Hamburg und Bayern

In Rheinland-Pfalz registrierte das Innenministerium bislang rund ein Dutzend Fälle, in denen entsprechende Listen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen verwendet wurden. Dabei sei es überwiegend um Gewalt- und Sexualdelikte gegangen, sagte eine Sprecherin. In Hamburg sind bislang fünf Fälle bekannt, in denen die Polizei für Ermittlungen auf Gästedaten zurückgegriffen hatte, in Bayern sind es mindestens zehn.

Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) und Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigten zuletzt diese Vorgehensweise. „Es handelt sich um schwere Straftaten, bei denen das zur Ermittlung des Täters und für die Aufklärung der Straftat sinnvoll und richtig ist“, sagte Herrmann am Donnerstag im ARD-„Mittagsmagazin“.

Keine Zugriffe darauf in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Eine bundesweit einheitliche Registrierungspflicht für Gäste in Restaurants und Cafés gibt es nicht. In Sachsen etwa ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Viele Länder verlangen solche Listen aber – um Corona-Infektionsketten nachverfolgen zu können.

Baden-Württemberg etwa beruft sich auf diese Zielsetzung. Aus der Corona-Verordnung „ergibt sich eine ausdrückliche und aus unserer Sicht eindeutige Zweckbindung“, sagte ein Sprecher des Innenministeriums. Innenminister Thomas Strobl (CDU) machte in den Zeitungen der Funke-Mediengruppe deutlich: „Eine Verwendung etwa von der Polizei, um Straftaten zu verfolgen, ist unzulässig.“

Bislang keine Zugriffe auf Corona-Gästelisten bei strafrechtlichen Ermittlungen meldeten die Innenministerien in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Entsprechende Abfragen habe es noch nicht gegeben, sagte etwa eine Ministeriumssprecherin in Erfurt. Möglich seien sie nur in begründeten Ausnahmen.

Dehoga, FDP und Anwaltsverein protestieren

Der Gaststättenverband Dehoga hatte zuletzt von den Landesregierungen Klarheit gefordert, ob und wie die Polizei die Corona-Gästelisten auswertet. „Das ist hochgradig sensibel“, sagte die Dehoga-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges der „Rheinischen Post“.

Unterstützung kam dazu auch von der FDP-Fraktion im Bundestag. „Was unsere Bürgerinnen und Bürger zurecht erwarten, ist, dass ihre Daten nicht einfach zweckentfremdet werden. Alles andere schadet dem Vertrauen und der Akzeptanz, die aber Grundvoraussetzungen sind“, sagte der stellvertretende Vorsitzende Stephan Thomae. Die Polizeibehörden sollten daher behutsam und zurückhaltend agieren.

Eren Basar, Mitglied des Deutschen Anwaltvereins im Ausschuss für Gefahrenabwehrrecht, forderte, den Datenschutz von Bürgerinnen und Bürgern auch in der Corona-Pandemie zu wahren. „Mit den Corona-Gästelisten werden weitflächig Daten gesammelt, was wir unter normalen Umständen nie billigen würden“, sagte Basar. Zwar gebe es mit der Pandemie eine Sondersituation.

„Ich glaube aber, dass wir eine gesetzliche Regelung brauchen, die einen uferlosen Zugriff auf diese Daten verbietet.“ Basar schlägt daher ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot für die Gästelisten vor. Nur so sei gewährleistet, dass es nicht so falschen Angaben kommt und die Listen ihren eigentlichen Zweck erfüllen.

Polizei: Verhältnismäßigkeit prüfen

Vertreter der Polizeigewerkschaften verteidigten die Praxis. „Es gehört zu den Kernaufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen“, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Jörg Radek. „Dazu kann auch – je nach landesrechtlicher Konkretisierung der Regelungen – die Möglichkeit gehören, Dokumente einzusehen, wie etwa solche Corona-Gästelisten.“

Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, betonte eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Aber: „Wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und andere Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind, muss es die Möglichkeit geben, in solche Gästelisten einzusehen und die Daten auszuwerten, das sehen die jeweiligen Gesetze auch vor.“ (dpa)

 



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