Bundesrat fordert mehr Entschädigung für Eltern

Kita zu und dann? Während des Lockdowns mussten viele Eltern wegen fehlender Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben. Im neuen Entwurf zum Infektionsschutzgesetz sind Regelungen für Entschädigungsansprüche und Verdienstausfälle aufgeführt. Dem Bundesrat gehen diese jedoch nicht weit genug.
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Viele Deutsche haben vom Homeoffice die Nase voll.Foto: iStock
Von 18. November 2020

Am 18. November stimmt der Bundestag nach einer einstündigen Debatte namentlich über die Änderungen im Infektionsschutzgesetz ab. Dabei geht es unter anderem um Regelungen zu pandemiebedingten Mehrkosten und Entschädigungszahlungen. Inzwischen liegt eine Stellungnahme des Bundesrates zu dem von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf vor.

Für den Fall der Schließung von Betreuungseinrichtungen fordert der Bundesrat, die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers im Falle des Entschädigungsanspruchs nach Paragraf 56 Absatz 1a IfSG auf zehn beziehungsweise zwanzig Wochen zu verlängern. Eine entsprechende Regelung solle rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft treten.

Eine derartige Regelung lehnt die Bundesregierung jedoch in ihrer Gegenäußerung ab. Der damit verbundene bürokratische Aufwand für Arbeitgeber und Behörden werde höher eingeschätzt als der potenzielle Nutzen der Regelung. Dieser würde sich im Wesentlichen auf Neufälle beschränken. Es sei jedoch unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung grundsätzlich möglich, „dass Arbeitgeber freiwillig für die gesamte Anspruchsdauer in Vorleistung treten“.

Gleichzeitig führen die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall von erwerbstätigen Eltern, deren Kinderbetreuung von Schließungsmaßnahmen betroffen sind, zu einer erheblichen Belastung der Länder. Insoweit hat die Bundesregierung zugesagt, die den Ländern 2020 durch Änderung der Vorschrift zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen ohne Erfüllungsaufwand hälftig zu übernehmen. Der Bundesrat erwarte insoweit, „dass sich die bisherige Kostenzusage des Bundes unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt der Entschädigungsleistung anhand des in den Anträgen jeweils geltend gemachten Entschädigungszeitraums bemisst“.

Der Bundesrat begrüßt die Formulierung des Paragrafen 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG, wonach einem Reisenden kein Entschädigungsanspruch auf einen Verdienstausfall zustehe, wenn die Reise in ein Risikogebiet vermeidbar gewesen wäre. Ein künftiger Entschädigungsanspruch bestehe jedoch aufgrund dieser Norm nicht, vielmehr handele es sich um eine „deklaratorische Klarstellung“ im Gesetzestext.

Zuschuss für pandemiebedingte Mehrkosten

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren müssten ausreichende Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt werden, damit die Kosten für die nach Auffassung des Bundesrats versicherungsfremde Leistungen nicht überwiegend zu Lasten der Solidargemeinschaft der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehe, fordert der Bundesrat. Die Bereitstellung der fünf Milliarden Euro seien nicht ausreichend, um die pandemiebedingten Mehrkosten der GKV auszugleichen.

Laut Stellungnahme der Bundesregierung unterstütze der „Bund beziehungsweise die Steuerzahler“ – und damit auch Personen, die nicht in der GKV versichert sind – diese neben dem regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2020 mit einem ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro zum teilweisen Ausgleich pandemiebedingter Belastungen der GKV. Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2021 sehe weitere Mittel des Bundes in Höhe von fünf Milliarden Euro zur Unterstützung der GKV vor.

Bis zu 11,5 Milliarden Euro für Freihaltung von Klinikbetten

Darüber hinaus habe der Bund bis zu 11,5 Milliarden Euro im Jahr 2020 für die Freihaltung von Bettenkapazitäten in Krankenhäusern während der COVID-19-Pandemie zur Verfügung gestellt. „Hiervon wurden bis Ende Oktober 2020 über das Bundesamt für Soziale Sicherung knapp neun Milliarden Euro ausgezahlt“, teilt die Regierung mit. Im Jahr 2021 werde sie zusätzlich drei Milliarden Euro für den Krankenhauszukunftsfonds aufbringen, „um Investitionen in die digitale Ausstattung und Sicherheit der Krankenhäuser zu fördern“.

Abstimmung am 18. November

Über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und über das dritte „Bevölkerungsschutzpaket“ soll am 18. November eine Stunde lang (zweite und dritte Lesung) debattiert und sodann nach aktuellen Meldungen ab 13 Uhr namentlich abgestimmt werden. Abgestimmt wird auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der FDP, der Linken und Bündnis 90/Die Grünen.

Gegen die Gesetzesänderungen sind Protestaktionen in Berlin geplant. So ist im Internet auch eine Petition zu finden, mit der an Abgeordnete appelliert wird, gegen das das Gesetz zu stimmen, um eine „Aushebelung der Grundrechte“ zu vermeiden.

Das Kurzprotokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses kann hier eingesehen werden.

Hier geht es zum Gesetzentwurf, der Stellungnahme des Bundesrates (ab Seite 36) und der Gegenäußerung der Bundesregierung (ab Seite 49) – Vorabfassung.

Änderungsanträge eins bis sieben der Fraktionen CDU/CSU und SPD, eingegangen beim Gesundheitsausschuss am 11.11.2020.



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