Islamisten in Deutschland: Terror-Rückkehrer durch neues Gesetz besser geschützt?

IS-Terroristen darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden, so die aktuelle Rechtslage in Deutschland.
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IS-Kämpfer warten auf ihre Rückkehr nach Deutschland (Symbolbild).Foto: Getty Images
Epoch Times30. April 2019

Zahlreiche Personen, die aus Deutschland nach Syrien gereist sind, um für die Terror-Miliz Islamischer Staat (IS) zu kämpfen, sind dort in den Internierungslagern der Kurden eingesperrt.

Die Bundesregierung diskutiert schon lange über die Rückholung der IS-Terroristen – mit deutschem Pass. Bereits im Jahr 2016 beschäftigten sich die Wissenschaftlichen Dienste der Regierung mit der entscheidenden Frage, ob IS-Kämpfern die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden könne oder nicht. Im Dezember legte das Institut seine Ergebnisse im Bericht WD 3-3000-270/16 vor.

Dass Menschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden dürfe, ist aktuell im Grundgesetzes Artikel 16 geregelt. Wenn eine „Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland und Zugleich als Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat des Doppelstaaters“ ersichtlich ist, könne das Verhalten mit Entzug der Staatsangehörigkeit sanktioniert werden.

In dem Bericht heißt es:

Demnach ist § 28 StAG nicht anwendbar auf Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates, da dieser weder selbst Staatsqualität besitzt, noch einem Staat zugerechnet werden kann.“

Eine Auslieferung eines Deutschen an das Ausland wäre mit dieser Vorschrift grundsätzlich untersagt, eine Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof jedoch möglich. Der Entziehen der Staatsbürgerschaft käme nur dann in Betracht, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos würde.

Gesetzeslage anderer Länder

Der Wissenschaftliche Dienst untersuchte die Gesetzeslage in unterschiedlichen Ländern. In Polen beispielsweise ist ein Entzug der Staatsbürgerschaft gesetzlich verboten. In Belgien ist der Entzug der Staatsangehörigkeit hingegen möglich, wenn die Einbürgerung durch betrügerisches Verhalten erreicht wurde. „Ob der Betroffene durch den Entzug staatenlos wird, ist unerheblich“, stellt der Bericht der Wissenschaftlichen Dienste klar. In Österreich, Frankreich, Dänemark kommt eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Bedingungen in Frage und nur, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Seit Ende 2016 liegt der Bundesregierung dieser Bericht vor. Doch erst zwei Jahre später schaffte es die Regierung, einen Gesetzentwurf als Drucksache 154/19 vorzubereiten. Hierin heißt es in § 28 Absatz 1:

Ein Deutscher, der sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.“

Minderjährigen kann die Staatsbürgerschaft nach der neuen Regelung nicht entzogen werden. Dies gilt ebenso für Erwachsene für den Fall, dass „der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist.“

Eine nachträgliche Inkraftsetzung des Gesetzes für bereits erkannte IS-Terroristen ist in dem Gesetzentwurf nicht beabsichtigt. Auf alle derzeitigen deutschen IS-Kämpfer findet diese Regelung also überhaupt keine Anwendung. In dem Entwurf heißt es:

Die Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie im Zeitpunkt ihres Handelns wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit schaffen.“

Wie den IS-Kämpfern ihre Tätigkeit in der Terrormiliz tatsächlich nachgewiesen werden kann, wie Beweise dazu gesammelt werden und ob eine Beweisführung überhaupt in jedem Einzelfall möglich ist, bleibt abzuwarten.

Die Bundesregierung geht jedenfalls bei Einführung des Gesetzes von „geringfügigen, nicht genau bezifferbaren zusätzlichen Ausgaben für Bund, Länder und Gemeinden aus.“ Nach Einschätzung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat sind die Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung der deutschen Dokumente und Registerberichtigungen mit einem Erfüllungsaufwand der Verwaltung von 1.000 Euro überschaubar, heißt es in dem Gesetzentwurf. (sua)



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