Juraprofessor sagt: Frau von Storchs Tweet ist kein Fall fürs Strafrecht

Der Juraprofessor Matthias Jahn erklärt, dass der Tweet von Frau von Storch kein Fall für das Strafrecht sei. Auch Rechtsanwalt Christian Stahl sagte, dass ihr Tweet gar nicht auf Araber oder Moslems abziele, sondern auf das Verhalten der Polizei.
Epoch Times5. Januar 2018

Die „Süddeutsche Zeitung“ fragte am 3. Januar nach dem Twitter-Tweet von Frau von Storch den Juraprofssor Matthias Jahn, ob ihre Sätze überhaupt ein Fall für das Strafrecht seien. Dieser antwortet klar mit Nein.

Es könnte auch sein, dass ihre Meinung war: „Die Kölner Polizei reagiert mit ihrem arabischen Tweet nicht zielführend auf das Problem.“ Diese Meinung könnte man als falsch ansehen, „aber das ist kein Fall für das Strafrecht.“

Gerade in der Politik ist der Rahmen zur Meinungsäußerung sehr weit. Frau von Storch hat Jura studiert, sie wird die Grenzen kennen. In den sozialen Netzwerken sind diese jedoch sehr eng gesetzt. Die Betreiber sind verpflichtet, auch Inhalte zu löschen, die „offensichtlich strafbar sind“.

Noch einmal zum Tweet

Alles begann mit einem Tweet der Polizei Köln am 31. Dezember, auf dem das Bild eines Feuerwerks über Köln und die Überschrift „Silvester 2017 – Kommen Sie gut ins neue Jahr 2018“ zu sehen war – dazu noch ein Neujahrswunsch auf Arabisch und Persisch.

Daraufhin twitterte die AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch am 1. Januar:

Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“

Am selben Tag erstattete „ein nicht namentlich bekannter Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Köln Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen Volksverhetzung“.

Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Stahl von der Regensburger Kanzlei REPGOW erklärte, dass sie weder zum Hass aufruft noch eine Gruppe beschimpfe. Ihr Tweet ziele gar nicht auf Araber oder Moslems, sondern kritisiere das Verhalten der Polizei, die Texte in Fremdsprachen twitterte, die „keinerlei besonderen Informationsgehalt“ beinhalteten. Denn:

Es gibt keinen zwingenden Grund, warum eine deutsche Behörde eine derartige Mitteilung in irgendeiner anderen Sprache als Deutsch verfassen müsste. Kritik hieran ist also keineswegs abwegig (und wäre im Übrigen auch dann von der Meinungsfreiheit gedeckt)“, so Stahl.

Dann war es wohl ein eleganter PR-Stunt

Danisch fragt in seinem Blog: „Kann die Äußerung noch ‚offensichtlich strafbar‘ sein, wenn immerhin ein Rechtsanwalt öffentlich die Meinung vertritt, dass sie nicht strafbar sei, und zwar so deutlich, dass deren Verfolgung strafbar sei?“ Wie sollte ein Laie damit umgehen?

Oder anders formuliert: „Womöglich war das ein beachtlicher PR-Stunt der von Storch. Und gleich als erste.“ (ks)

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