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Pandemiegesetz aufgehoben

Triage-Regelungen verfassungswidrig: Karlsruher Richter geben Ärzten recht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen schränkten die Berufsfreiheit und Therapiefreiheit der Ärzte ein und fielen nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

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Medizinisches Personal in einem Krankenhaus (Archiv)

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gekippt. Sie seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, teilte das Gericht am Dienstag mit. Man habe sie wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.
Die Verfassungsbeschwerden waren von Fachärzten im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin eingereicht worden. Sie argumentierten, dass die Regelungen ihre Berufsfreiheit einschränkten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und erklärte, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte, so die Karlsruher Richter.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen nicht als Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten angesehen werden können. Sie seien viel mehr als reines Pandemiefolgenrecht zu betrachten, das nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle.
Die Triage-Regel sollte im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patienten gelten. Dabei geht es um die Reihenfolge, in der Patienten bei zu knappen Ressourcen intensivmedizinisch behandelt werden. Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Behinderungen sollten den Regelungen zufolge keine Rolle dabei spielen dürfen, sondern nur die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen (Beschluss vom 23. September 2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23). (dts/red)

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