Karlsruhe stoppt Abschiebung von syrischem Asylbewerber nach Griechenland – wegen möglicher „unmenschlicher Behandlung“

Das Verwaltungsgericht Minden habe auf die Eilklage des Syrers gegen die Abschiebung hin nicht geklärt, ob dem Mann in Griechenland womöglich "eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" drohe - der Syrer kann in Deutschland bleiben.
Titelbild
Migranten in Griechenland. (Symbolbild)Foto: LOUISA GOULIAMAKI/AFP/Getty Images
Epoch Times23. Mai 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschiebung eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers nach Griechenland gestoppt. Das Verwaltungsgericht Minden habe auf die Eilklage des Syrers gegen die Abschiebung hin nicht geklärt, ob dem Mann in Griechenland womöglich „eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ drohe, weil dort auch anerkannte Flüchtlinge von Sozialleistungen faktisch ausgeschlossen seien, hieß es in einem Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. (Az. 2 BvR 157/17)

Der Syrer war 2015 nach Deutschland eingereist und hatte angegeben, dass er bereits in Griechenland Asyl erhalten habe. Allerdings habe er dort danach auf der Straße gelebt und vom griechischen Staat keine Unterstützung erhalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin den Asylantrag des Manns ab, weil er bereits in Griechenland Schutz bekommen habe.

Die Klage des Syrers auf Eilrechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Minden mit der Begründung ab, die Situation für Flüchtlinge habe sich in Griechenland in den vergangenen Monaten deutlich verbessert. Zudem habe er als anerkannter Asylbewerber die gleichen Ansprüche auf Sozialhilfe wie Griechen.

Karlsruhe zufolge hätte sich das Verwaltungsgericht aber damit auseinandersetzen müssen, dass der Anspruch auf Sozialleistungen in Griechenland einen 20-jährigen legalen Aufenthalt voraussetzt und der Kläger deshalb von diesen Hilfsleitungen „faktisch ausgeschlossen“ sei. Das Verwaltungsgericht hätte zudem feststellen müssen, ob und wie nach Griechenland zurückgeführte anerkannte Flüchtlinge untergebracht und ernährt werden.

Eine entsprechende Zusicherung auf solch eine Hilfe sei von den griechischen Behörden im vorliegenden Fall nicht abgegeben und von Bundesamt oder Bundesregierung auch nicht angefordert worden. Das Verwaltungsgericht muss nun dem Beschluss zufolge prüfen, inwieweit anerkannte Flüchtlinge effektiv Anspruch auf die in Griechenland zum Januar 2017 eingeführten allgemeinen Sozialhilfeleistungen haben. (afp)



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