Keine Ausnahme von der Helmpflicht für Motorradfahrer aus religiösen Gründen

Von der Helmpflicht für Motorradfahrer gibt es auch aus religiösen Gründen grundsätzlich keine Ausnahme. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied im Fall eines Turban tragenden Sikh, dass er deshalb nicht von dieser Pflicht befreit werden könne.
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Epoch Times4. Juli 2019

Von der Helmpflicht für Motorradfahrer gibt es auch aus religiösen Gründen grundsätzlich keine Ausnahme. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag im Fall eines Turban tragenden Anhängers der Sikh-Religion, dass er deshalb nicht von dieser Pflicht befreit werden könne. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Fahrer, sondern auch andere schützen. (Az. BVerwG 24.17)

Der Mann hatte im Jahr 2013 bei der Stadt Konstanz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Er gab an, dass ihn die Helmpflicht in seiner Religionsfreiheit verletze. Als gläubiger Sikh sei er verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Bundesverwaltungsgericht: Einschränkung dient den Rechten anderer

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Ausnahmegenehmigung ab. Diese Einschränkung seiner Religionsfreiheit müsse der Mann hinnehmen, weil sie den Rechten anderer diene, erklärten die Verwaltungsrichter. So könnten zum Beispiel andere Menschen beim Unfalltod oder bei schweren Verletzungen eines nicht mit einem Helm geschützten Motorradfahrers traumatisiert werden. Ein Motorradfahrer, der sich mit einem Helm schützt, könne zudem nach einem Unfall auch eher anderen helfen.

Ein Anspruch auf eine Befreiung von der Helmpflicht könne höchstens bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren nicht zugemutet werden könne, stellten die Verwaltungsrichter klar. Dafür gab es nach ihrer Ansicht im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte: Der Kläger besitzt demnach auch einen Pkw-Führerschein und einen Lieferwagen. (afp)



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