Kommunen dürfen von Anwohnern Beteiligung an Straßensanierung verlangen

Bei der Sanierung einer Anliegerstraße können Grundstückseigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Kosten herangezogen werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
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Symbolbild.Foto: JULIAN STRATENSCHULTE/AFP/Getty Images
Epoch Times21. Juni 2018

Bei der Sanierung einer Anliegerstraße können Grundstückseigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Kosten herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stufte in einem am Donnerstag verkündeten Urteil den in Hessen erhobenen Straßenbaubeitrag für den Um- oder Ausbau von Straßen als rechtmäßig ein. Das Gericht wies die Klage eines Bürgers aus Hofheim am Taunus zurück, der gegen eine Vorauszahlung geklagt hatte. (Az. BVerwG 9 C 2.17)

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks an einer Straße, die nach knapp 50 Jahren grundlegend saniert werden sollte. Die Stadt forderte dafür eine Vorauszahlung von 1700 Euro. Das hessische Kommunalabgabengesetz sah zu diesem Zeitpunkt vor, dass die Gemeinden bei Um- und Ausbau einer Straße von den Grundstückseigentümern Beiträge erheben sollen. Nach einer Neufassung des Gesetzes können die Kommunen dies tun, müssen es aber nicht. In dem strittigen Fall hatten die Leipziger Richter über die frühere Regelung zu entscheiden.

Der Kläger machte geltend, dass die Sanierung von Straßen aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Er forderte, dass es zumindest eine Obergrenze geben müsse. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies seine Klage ab, ließ aber mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision in Leipzig zu. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück.

„Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dieser Vorteil bestehe darin, dass Anwohner von ihrem Grundstück aus weiterhin auf eine funktionstüchtige Straße fahren könnten. Dies wirke sich auch positiv auf den Wert des Grundstücks aus.

Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, eine Obergrenze einzuführen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Die Beiträge entfalteten in der Regel „keine übermäßig belastende, die Eigentümer erdrosselnde Wirkung“. Das liege auch daran, dass das Gesetz weitreichende Stundungsmöglichkeiten vorsehe. Bei besonderen Härten sei es zudem möglich, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen. (afp)



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