Linke kritisieren festgeschriebenen Mindeststreitwert bei Nichtzulassungsbeschwerden

Nur wenn der Streitwert 20.000 Euro übersteigt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zulässig. "Das schneidet den Bürgern den Instanzenzug ab", sagte der rechtspolitische Sprecher der Linken-Fraktion, Friedrich Straetmanns.
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Der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH).Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times14. November 2019

Eine Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren ist nur dann zulässig, wenn der Streitwert 20.000 Euro übersteigt – dies soll künftig dauerhaft gelten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf billigte der Bundestag am Donnerstag mit den Stimmen der Koalition. Damit soll die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze dauerhaft in der Zivilprozessordnung festgeschrieben werden.

Die Bundesregierung will mit der dauerhaften Regelung die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gewährleisten. Die Regelung war seit 2002 fortlaufend befristet worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019.

Der beschlossene Gesetzentwurf sieht ferner vor, die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen auszubauen und die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs zu vereinfachen.

Kritik kam von Linkspartei und Grünen. „Das schneidet den Bürgern den Instanzenzug ab“, sagte der rechtspolitische Sprecher der Linken-Fraktion, Friedrich Straetmanns, der „Augsburger Allgemeinen“ von Donnerstag. Seine Partei sehe die Gleichheit vor dem Recht als gefährdet an.

Auch die Grünen warnten davor, dass damit zum Beispiel Fälle von Mietstreitigkeiten um wenige tausend Euro nicht mehr vor dem BGH landen werden. Die Grünen-Rechtspolitikerin Manuela Rottmann forderte wie Straetmanns einen Grenzwert von 5000 Euro. (afp)



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