Massiver Eingriff in Persönlichkeitsrechte: Bundesrichter verbieten Spähsoftware zur Arbeitskontrolle

Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, so das Urteil der Bundesrichter.
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(Symbolfoto)Foto: Oli Scarff/Getty Images
Epoch Times27. Juli 2017

Das Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen.

Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag. Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.

Spähsoftware: Massiver Eingriff in Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern

Der Einsatz der Spähsoftware wurde im Grundsatzurteil der Bundesarbeitsrichter als massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern gewertet. Auf diese rechtswidrige Weise gewonnenen Daten dürften vor Gericht nicht verwendet werden.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen seinen Arbeitnehmern im April 2015 mitgeteilt, die Nutzung der dienstlichen Computer und insbesondere des Internets würden künftig durch eine sogenannte Keylogger-Software verfolgt, die alle Tastatureingaben aufzeichnet.

Bei einer späteren Auswertung stellte sich heraus, dass der Kläger seinen dienstlichen Computer auch privat genutzt hatte. Er räumte ein, dass er in geringem Umfang und überwiegend in den Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mails für die Firma seines Vaters abgewickelt hatte.

Den Daten der Keylogger-Software dagegen ging der Arbeitgeber von einer erheblichen privaten Computernutzung auch während der Arbeitszeit aus. Daher kündigte er.

Daten von Überwachungs-Software vor Gericht unzulässig

Die Kündigungsschutzklage hatte durch alle Instanzen Erfolg, denn die eingeräumte Privatnutzung des Dienst-Computers rechtfertigt eine Kündigung noch nicht. Und die darüber hinaus durch den Keylogger gewonnenen Daten dürften vor Gericht nicht verwendet werden, urteilte nun das BAG.

Denn durch den Einsatz der Überwachungs-Software habe das Unternehmen das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung habe.

Hier habe es einen solchen begründeten Verdacht nicht gegeben. Eine Überwachung „ins Blaue hinein“ sei aber unverhältnismäßig, befanden die Erfurter Richter. (afp/dpa)



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