Messengerdienste an Innenminister: Keine Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden zur Terrorabwehr möglich

Die Innenminister von Bund und Ländern hatten vor wenigen Tagen auf ihrer Frühjahrskonferenz in Dresden beschlossen, dass Sicherheitsbehörden künftig neben Telefongesprächen und SMS-Verkehr auch Messengerdienste überwachen können sollen.
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Symbolbild.Foto:  Arno Burgi/dpa
Epoch Times18. Juni 2017

Die Betreiber von Messengerdiensten schließen eine Zusammenarbeit mit deutschen Sicherheitsbehörden zur Strafverfolgung oder Terrorabwehr aus. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung stelle sicher, „dass nur Personen, mit der ein User kommuniziert, tatsächlich lesen können, was gesendet wurde“, sagte ein Sprecher von WhatsApp der „Welt am Sonntag“. Nicht einmal die Betreiber selbst hätten daher Zugriff auf Chat-Inhalte.

„Somit kann WhatsApp diese Inhalte nicht mit Dritten, auch nicht mit Sicherheitsbehörden, teilen“, erklärte der Sprecher.

Auch das Schweizer Unternehmen Threema, das eine gleichnamige App zur verschlüsselten Kommunikation betreibt, schließt eine Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden in Deutschland aus. „Threema untersteht Schweizer Gesetzgebung und ist nicht zu einer solchen Kooperation verpflichtet“, sagte Firmen-Mitbegründer Martin Blatter der Zeitung. Eine entsprechende Gesetzesänderung in Deutschland habe darauf keine Auswirkung. „Eine solche Kooperation würde unseren Grundwerten widersprechen“, sagte Blatter.

Die Innenminister von Bund und Ländern hatten vor wenigen Tagen auf ihrer Frühjahrskonferenz in Dresden beschlossen, dass Sicherheitsbehörden künftig neben Telefongesprächen und SMS-Verkehr auch Messengerdienste überwachen können sollen. Die Behörden müssten rechtlich und technisch in die Lage versetzt werden, auch Nachrichten auf Messengerdiensten abgreifen zu können, wie es bereits bei Telefon und SMS möglich sei, argumentierte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU).

Im Gegensatz zu Telekommunikationsanbietern sind Messengerdienste bislang nicht gesetzlich verpflichtet, Polizei- oder Verfassungsschutzbehörden bei Ermittlungsverfahren den Zugang zu Kommunikation von Nutzern zu erlauben.  (afp)

 



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