Urteil: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

Juristen im Vorbereitungsdienst sollen sich im Gerichtssaal auch in praktischen Aufgaben üben. Eine Frau aus Hessen klagte jetzt, weil sie ihr Kopftuch dazu nicht abnehmen will. Das Gericht fällte heute dazu seine Entscheidung.
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Das Bundesverfassungsgericht gibt seine Entscheidung bekannt.Foto: Uli Deck/dpa/dpa
Epoch Times27. Februar 2020

Der Gesetzgeber darf Rechtsreferendarinnen verbieten, im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Dabei wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurück.

Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, hieß es zur Begründung.

Zwar stelle diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar: Dieser sei aber gerechtfertigt.

„Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht“, so das Verfassungsgericht.

Hier komme keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, welches dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.

Hintergrund

Geklagt hat eine in Frankfurt geborene Deutsch-Marokkanerin. Sie hatte im Januar 2017 in Hessen ihren juristischen Vorbereitungsdienst angetreten.

In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar grundsätzlich mit Kopftuch machen. Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können.

Das bedeutet zum Beispiel, dass sie Verhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen. Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.

Dagegen hatte die 1982 geborene Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin haben ähnliche Vorschriften.

In anderen Ländern ist die Frage gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand.

Die Frau hatte 2017 auch einen Eilantrag eingereicht. Diesen wiesen die Verfassungsrichter ab. Damals ging es nur darum, ob die Referendarin bis zur eigentlichen Entscheidung Kopftuch tragen darf oder nicht. (dpa/nh)



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