Am Ende trifft es die Verbraucher: Nachzahlung energieintensiver Unternehmen zur EEG-Umlage bleibt

Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) sah eine Förderung für Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen. Finanziert wurde die Förderung durch die sogenannte EEG-Umlage, die faktisch auf die Verbraucher umgewälzt wird.
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Windräder des Offshore-Windparks «Baltic 2» in der Ostsee vor der Insel Rügen. Nordöstlich von Rügen entsteht ein weiterer Windpark.Foto: Jens Büttner/dpa
Epoch Times25. Juli 2018

Energieintensive Unternehmen kommen um eine Teil-Nachzahlung zur EEG-Umlage nicht mehr herum. In einem Streit mit der EU-Kommission über Zahlungen von 2012 bis 2014 hätten die Unternehmen vor den EU-Gerichten klagen können – eine Klage in Deutschland nachzuschieben, sei unzulässig, entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegen den Stahlhersteller Georgsmarienhütte. (Az: C-135/16)

Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) sah eine Förderung für Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen. Finanziert wurde die Förderung durch die sogenannte EEG-Umlage, die faktisch auf die Verbraucher umgewälzt wird.

Bestimmte energieintensive Unternehmen sind von der Umlage befreit, damit sie international wettbewerbsfähig bleiben.

Die EU-Kommission entschied 2014, dass es sich bei dieser Befreiung um staatliche Beihilfen handelt. Die Unterstützung von Ökostrom-Erzeugern sei zwar ganz, die Befreiung energieintensiver Unternehmen weit überwiegend mit EU-Recht vereinbar. Teile der Umlage mussten die befreiten Unternehmen aber nachzahlen, nach Schätzungen insgesamt rund 30 Millionen Euro.

Das EEG wurde 2014 entsprechend geändert, die Neureglung wurde von der EU-Kommission bereits als zulässig bestätigt. Gegen die Nachzahlung hatten aber verschiedene Unternehmen geklagt und waren damit 2016 vor dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union (EuG) gescheitert.

Vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe zogen nicht in Luxemburg vor Gericht, sondern erst später in Deutschland. Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main machen sie geltend, die Entscheidung der EU-Kommission sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht legte die Klagen dem EuGH vor.

Der wies die Vorlage nun als unzulässig ab. Die vier Unternehmen seien „ohne jeden Zweifel“ zu einer Klage vor dem EuG berechtigt gewesen. Dass sie dies nicht getan hätten, sei ihre Sache. In dieser Situation seien sie aber nun nicht mehr berechtigt, die Ungültigkeit der Entscheidung der EU-Kommission vor deutschen Gerichten geltend zu machen. (afp)

 



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