Neue Mindestvorgaben für Pflegepersonal in Kliniken ab Januar

Ab dem Jahreswechsel müssen Krankenhäuser in bestimmten Abteilungen eine Mindestzahl an Pflegern einsetzen. Eine entsprechende Verordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) tritt in Kürze in Kraft, wie sein Ministerium mitteilte.
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Ein Krankenpfleger bei der Arbeit.Foto: Daniel Bockwoldt/Illustration/dpa
Epoch Times8. Oktober 2018

Ab dem Jahreswechsel müssen Krankenhäuser in bestimmten Abteilungen eine Mindestzahl an Pflegern einsetzen. Eine entsprechende Verordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) tritt in Kürze in Kraft, wie sein Ministerium am Montag mitteilte. Auf einer Intensivstation beispielsweise muss demnach ab 1. Januar tagsüber für 2,5 Patienten und nachts für 3,5 Patienten mindestens eine Pflegekraft im Einsatz sein.

„Ein Mangel an Pflegekräften gefährdet Patienten“, begründete Spahn die neuen Vorschriften. Diese schützten „Patienten und Pflegekräfte gleichermaßen“. Damit sich die Krankenhäuser darauf einstellen könnten, würden die Mindeststandards schrittweise eingeführt. Spahn betonte, wer zu wenige Pflegekräfte für zu viele Patienten habe, „muss Betten abbauen“.

Das Papier macht Vorgaben für Intensivstationen sowie die ebenfalls pflegeintensiven Abteilungen für Kardiologie, Geriatrie und Unfallmedizin. Auf Intensivstationen wird der Personalschlüssel ab 2021 noch einmal verschärft: Dann muss tagsüber für zwei und nachts für drei Patienten mindestens eine Pflegekraft anwesend sein. In den anderen Krankenhausabteilungen sind die Mindestvorgaben großzügiger: Für Geriatrie und Unfallchirurgie gilt tagsüber ein Mindestverhältnis von zehn zu eins und nachts von 20 zu eins, in der Kardiologie ist es tagsüber zwölf zu eins und nachts 24 zu eins.

In der Verordnung sind auch Situationen aufgeführt, in denen die Mindestvorgaben unterschritten werden dürfen. Dies ist demnach der Fall „bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen“. Auch „bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen“, ist ein Abweichen erlaubt.

Laut Gesundheitsministerium muss nun die Krankenhaus-Selbstverwaltung – das sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen – Sanktionen für den Fall erarbeiten, dass die neuen Standards nicht eingehalten werden. Sie müssen demnach auch Untergrenzen für das Pflegepersonal auf anderen Stationen entwickeln. Sollte dies nicht klappen, soll es erneut eine Verordnung geben.

Ursprünglich hatten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband auch die Standards für die pflegeintensiven Stationen unter sich ausmachen sollen. Doch die Gespräche waren gescheitert. (afp)



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