Urteil zu Notfallpatienten: Kommunen müssen ihren Rettungsdienst nicht europaweit ausschreiben

Ein privater Anbieter klagte vor dem Europäischen Gerichtshof, weil die Stadt Solingen ihren Rettungsdienst nicht europaweit zur Ausschreibung brachte. Das Urteil: Ausschreibungspflicht gilt nicht für Katastrophen- und Zivilschutz und bei der Gefahrenabwehr.
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Wer im medizinischen Notfall den Notruf 112 wählt, rechnet mit schneller Hilfe vom Rettungsdienst.Foto: Arne Dedert/dpa
Epoch Times21. März 2019

+++ Update 12:00 Uhr +++

Keine Ausschreibung nötig

Kommunen müssen ihre Rettungsdienste nicht europaweit ausschreiben. Voraussetzung ist, dass sie an gemeinnützige Organisationen vergeben werden, die keine Gewinne erzielen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-465/17)

Die Stadt Solingen in Nordrhein-Westfalen hatte 2016 mehrere Hilfsorganisationen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Dies betraf die Notfallrettung sowie sogenannte qualifizierte Krankentransporte, die zur Sicherheit der Patienten von einem Rettungssanitäter begleitet werden.

Gegen dieses Vorgehen klagte die dänische Falck-Gruppe, die auch in Deutschland Rettungsdienste anbietet. Sie meint, Solingen hätte die Vergabe europaweit ausschreiben müssen.

Ausschreibungspflicht gilt nicht für Katastrophen- und Zivilschutz

Der EuGH stellte nun klar, dass die Ausschreibungspflicht nicht für öffentliche Aufträge im Katastrophenschutz, Zivilschutz und bei der Gefahrenabwehr gilt. Voraussetzung sei die Vergabe an gemeinnützige Organisationen, die keine Gewinne erzielen oder sämtliche Gewinne in ihre Dienste reinvestieren.

Dabei umfasse die Gefahrenabwehr nicht nur allgemeine Gefahren, sondern auch „Gefahren für Einzelpersonen“, urteilte der EuGH. Davon sei die Notfallrettung erfasst.

Gleiches gelte für „qualifizierte Krankentransporte“, wenn bei den Patienten „das Risiko besteht, das sich ihr Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert“, so dass eine Begleitung durch in Erster Hilfe geschultes Personal erforderlich ist. Für andere Krankenfahrten, etwa älterer Patienten zum Arzt, gelte die Befreiung von der Ausschreibungspflicht dagegen nicht.

Nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen setzen „qualifizierte Krankentransporte“ die Notwendigkeit einer fachlichen Betreuung oder zumindest entsprechende Risiken voraus. Im Streitfall muss nach den Luxemburger Maßgaben nun aber abschließend das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.

Das Deutsche Rote Kreuz begrüßte das Luxemburger Urteil. Dadurch bleibe gewährleistet, dass auch im Katastrophenschutz haupt- und ehrenamtliche Retter eng zusammenarbeiten können, erklärte die Organisation in Berlin.

Hintergrund des Streits: In Deutschland sind die Kommunen zuständig

In Deutschland sind Länder und Kommunen dafür zuständig, den Rettungsdienst zu organisieren. In vielen Fällen beauftragen sie Hilfsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK), den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) oder den Malteser Hilfsdienst damit, Notfallpatienten schnell ins Krankenhaus zu bringen. Häufig werden diese Aufträge ohne europaweite Ausschreibungen vergeben.

So hatte das auch die Stadt Solingen bei Düsseldorf gemacht. Sie forderte 2016 vier Hilfsdienste auf, Angebote abzugeben. DRK und ASB erhielten schließlich die Aufträge im Gesamtumfang von 2,7 Millionen Euro im Jahr. Dagegen hat ein privater Anbieter geklagt, der sich nicht bewerben konnte.

Über die Klage verhandelte das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Umstritten ist dabei die Auslegung einer EU-Vergaberichtlinie von 2014. Sie sieht vor, dass Dienstleistungen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Gefahrenabwehr ohne Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden dürfen.

Das OLG wollte von Europäischen Gerichtshof wissen, ob Notfalltransporte von Kranken zu den Ausnahmen gehören und welche Voraussetzungen ein Hilfsdienst erfüllen muss, um als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Geklagt hatte die Falck-Gruppe

Vor Gericht gezogen ist die Falck-Unternehmensgruppe aus Dänemark. Sie bezeichnet sich als das größte private Rettungsdienstunternehmen in Deutschland. Seit 2010 sind die Dänen hier aktiv und haben mittlerweile in acht Bundesländern Standorte und 550 Rettungswagen im Einsatz.

Zum Vergleich: Für das DRK sind in Deutschland 4700 Fahrzeuge unterwegs. Falck will mit der Klage verhindern, dass der Markt künftig nur noch zwischen der öffentlichen Hand und den Hilfsorganisationen aufgeteilt wird.

Ausgaben und Kostensteigerungen

Die Ausgaben für den Rettungsdienst sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen, pro Jahr nehmen sie nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums um durchschnittlich 7 Prozent zu, deutlich stärker als die Zahl der Versicherten.

Von 2002 bis 2017 haben sich die Ausgaben für Rettungswagen von gut 800 Millionen Euro auf etwa 2,3 Milliarden Euro nahezu verdreifacht. Eine weitere Milliarde Euro mussten die Krankenkassen 2017 für den Einsatz von Notarztwagen auszahlen.

Die Zahl der Einsätze nimmt kontinuierlich zu. Aktuelle Zahlen gibt es allerdings nicht. Zuletzt hat die Bundesanstalt für Straßenwesen die Entwicklung in den Jahren 2012 und 2013 analysiert. Damals gab es bundesweit rund 12 Millionen Einsätze im Jahr. Das waren 147 Einsätze pro 1000 Einwohner und Jahr.

1998/99 gab es nur rund 9,9 Millionen Einsätze, umgerechnet 121 je 1000 Einwohner und Jahr. Falck schätzt, dass die Zahl der Einsätze von Rettungswagen inzwischen auf 14 Millionen im Jahr gestiegen ist.

Für Gemeinnützigkeit in Deutschland gelten schärfere Regeln

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona ist der Ansicht, dass Rettungsdienste nicht zwingend europaweit ausgeschrieben werden müssen, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation vergeben werden. Für Krankentransporte, die kein Notfall seien, gelte das aber nicht.

Für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation fordert Sánchez-Bordana strengere Vorgaben. Es reiche nicht aus, nach nationalem Recht als Hilfsorganisation anerkannt zu sein. Die Organisationen dürften nicht auf Gewinn ausgerichtet sein und müssten anfallende Gewinne in ihre soziale Arbeit investieren.

Die Einschätzung des Gutachters ist für die Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber. (dpa/afp)



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