OVG Münster lehnt Klagen wegen „Nichtverbeamtung wegen Kopftuch“ ab – Kein Zusammenhang

Keinen Zusammenhang mit ihrem Kopftuch sah das Oberverwaltungsgericht Münster, bei der Nichtverbeamtung zweier Lehrerinnen aus Nordrhein-Westfalen.
Titelbild
Lehrerin und Schülerinnen mit Kopftuch (Symbolbild).Foto: iStock
Epoch Times7. Oktober 2019

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) im nordrhein-westfälischen Münster hat zwei Entschädigungsklagen von Lehrerinnen abgewiesen, die nach eigener Einschätzung wegen des Tragens von Kopftüchern nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden waren. Nach Angaben des Gerichts vom Montag fehlte in einem Fall der Beleg, dass der Vorgang mit dem Kopftuch der Klägerin zusammenhing. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass die Landesbehörden überhaupt wussten, dass sie ein Kopftuch trug.

In dem anderen Fall schied ein Anspruch auf Entschädigung gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes laut Urteil aus, weil sich der im Raum stehende Vorgang vor dessen Inkrafttreten 2006 zutrug. Ein Haftungsanspruch aufgrund allgemeinerer EU-Gesetze greife zugleich nicht, weil kein Schaden entstand. Die Frau wurde später verbeamtet.

Die beiden Pädagoginnen hatten dem Gericht zufolge argumentiert, dass sie wegen des pauschalen „Kopftuchverbots“ im nordrhein-westfälischen Landesschulgesetz bei Stellenbesetzungen benachteiligt worden waren. Dieses hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 für grundgesetzwidrig erklärt. Mit der Entscheidung bestätigte das OVG die Entscheidungen der Vorinstanz. Eine Revision ließ es nicht zu. Dagegen könnten die Klägerinnen noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.(afp)

 

 



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