Prozess in Augsburg gegen Rädelsführer: Afrikaner-Revolte verhindert Abschiebung

Nachdem sich rund 50 Afrikaner gegen die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers aus Gambia stellten, musste die Polizei zunächst wieder abrücken. Am Nachmittag kam sie mit Verstärkung wieder. Es gab rund 30 Festnahmen.
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Symbolbild.Foto: Uli Deck/Symbolbild/dpa
Epoch Times9. November 2018

Bei der geplanten Abschiebung eines gambischen Asylbewerbers am 14. März 2018, ab 3.30 Uhr, in der Aufnahmeeinrichtung in der Sternschanzenstraße in Donauwörth stieß die Polizei auf heftigen Widerstand. Die Polizei musste zunächst wieder abrücken, kam aber am Nachmittag mit Verstärkung wieder.

Am Mittwoch, 7. November, begann der Prozess vor dem Amtsgericht Augsburg gegen zwei Rädelsführer der „Revolte“. Den beiden 21 und 28 Jahre alten Asylbewerbern aus Gambia wird Landfriedensbruch vorgeworfen, wie „Tag24“ berichtet. Insgesamt sollen in dem Fall 27 Strafbefehle beantragt bzw. Anklagen gefertigt worden sein.

Die Maßnahmen wurden durch etwa 50 Bewohner verhindert, indem sie durch aggressives Verhalten auf die Einsatzkräfte einwirkten. Auf Grund dessen musste die Abschiebung abgebrochen werden.

(Polizeibericht)

Am Nachmittag kam die Polizei mit Unterstützung der Bereitschaftspolizei. Die Stimmung blieb aggressiv und die Bewohner beschädigten Einrichtungsgegenstände und Fenster der Erstaufnahmeeinrichtung.

Insgesamt wurden bei dem Einsatz, der bis in die Abendstunden andauerte, etwa 30 Personen wegen Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung festgenommen.“

(Polizeipräsidium Schwaben Nord)

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Bereits Mitte Februar kam es zu einem Großeinsatz der Polizei in Donauwörth, als 150 wütende Afrikaner „Justice“ von den „Nazis“ forderten.

Der Tross der Afrikaner wollte nach Österreich oder Italien ausreisen. Doch ohne Papiere kommt man vielleicht nach Deutschland rein, aber nicht wieder raus.

Dieses Vorhaben musste durch die Einsatzkräfte unterbunden werden, da die Personen über keine gültigen Ausweispapiere verfügten und eine sofortige Ausreise rechtlich nicht möglich war.“

(Polizeipräsidium Schwaben Nord)

(sm)



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