Rechtsanwalt: Facebook-Gemeinschaftsstandards unwirksam!

Die Facebook-Gemeinschaftsstandards verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und sind damit unwirksam, berichtet Rechtsanwalt Dr. Christian Stahl.
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Facebook-ZentraleFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times11. Juni 2018
Nach dem LG Frankfurt am Main und dem LG Essen hat nun auch das LG Mosbach (Baden-Württemberg) einem Verfügungsantrag der Anwaltskanzlei REPGOW zu großen Teilen stattgegeben (Beschluss vom 01.06.2018 – Az. 1 O 108/18). Das berichtet Anwalt Dr. Christian Stahl auf der Webseite der Kanzlei.
Die Vorsitzende Richterin hätte es sich nicht nehmen lassen, Facebook auf zwölf Seiten einiges ins Stammbuch zu schreiben, heißt es weiter. Der bedeutsamste Teil sei dabei: Die Facebook-Gemeinschaftsstandards sind unwirksam!

Stahl erklärt dazu weiter: „Der Fall war typisch für die Facebook-Zensur. Nach dem aufsehenerregenden Polizeieinsatz in Ellwangen kommentierte ein Facebooknutzer den Vorfall – erregt und unhöflich, aber eben auf den Vorfall bezogen. Es kam, wie es kommen musste – irgendein Zensor bei Facebook witterte ‚Hassrede‘, löschte den Beitrag und sperrte den Nutzer gleich für 30 Tage.“

Das LG Mosbach habe laut Stahl den Fall genutzt, um – ebenso wie das LG Frankfurt am Main – einige grundlegende Fragen zu klären:

  • Zwischen Facebook und dem Nutzer besteht ein echter Austauschvertrag, kein Schenkungsverhältnis.
  • Ein “Hausrecht” besteht nur im Rahmen von Nutzungsbedingungen, die ihrerseits mit deutschem Recht vereinbar sein müssen. Willkürliche Sperrungen darf es nicht geben, Facebook muss sich an das eigene Regelwerk halten.

Die entscheidende Passage der Entscheidung sei laut den Ausführungen Stahls jedoch diese: Die Gemeinschaftsstandards verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und sind damit unwirksam:

“Gemessen hieran ist der Löschungs- und Sperrvorbehalt der Antragsgegnerin bezogen auf sogenannte Hassbotschaften intransparent. Der Vorbehalt kommt laut den Gemeinschaftsstandards schon dann zum Tragen, wenn Personen aufgrund Rasse, Ethnizität, nationaler Herkunft usw. direkt angegriffen werden. Eine Definition eines direkten Angriffs läßt sich den Gemeinschaftsstandards nicht entnehmen. Der direkte Angriff umfasst bei seiner Auslegung sowohl Schmähkritik als auch Formalbeleidigungen bis zu strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, aber auch zulässige, pointiert und zugespitzt formulierte Kritik, die noch zulässig ist. Auch unter Berücksichtigung potentieller Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte verbleibt der Antragsgegnerin damit ein unangemessen großer Spielraum bei der Bewertung als sogenannte Hassbotschaften, so dass für den Nutzer nicht hinreichend deutlich erkennbar wird, was noch erlaubt ist und wann der Betreiber Inhalte sanktionieren kann.”

Stahl: „Und damit war die Äußerung des Facebooknutzers im konkreten Fall nur noch an deutschen Gesetzen zu messen.“

(mcd)



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