Fünf Gründe gegen § 28a – Leute dürfen nicht einfach „weggesperrt“ werden

Am 12. November fand eine Anhörung zum dritten „Bevölkerungsschutzpaket“ statt, das unter anderem eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorsieht. Experten kritisierten bei dieser Anhörung fehlende Begrifflichkeiten, Begründungspflichten für die Verordnungen sowie die vorgesehenen Inzidenzwerte, die den Maßnahmen zugrunde gelegt werden.
Von 17. November 2020

Die Juristin Dr. Andrea Kießling legte zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 12. November einen eigenen Entwurf zur Änderung des Gesetzes vor.

Dieser enthält unter anderem eine konkrete Definition zum Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, der bislang nicht klar formuliert wurde, und eine Befristung von eingeleiteten Maßnahmen auf längstens vier Wochen, an die sich eine Neubewertung der aktuellen epidemischen Lage anschließt.

Kießling kritisierte insbesondere, dass derzeit die unterschiedlichen Maßnahmen unterschiedliche Grundrechte einschränken. Eine Hierarchie der Grundrechte gebe es insoweit nicht. Eine pauschale Durchführung der Maßnahmen ohne eine Betrachtung des Infektionsgeschehens vor Ort sieht sie als problematisch.

Die Juristin forderte, dass man die Länder verpflichten solle, ihre Rechtsverordnungen zu begründen, „was sie im Moment nicht tun müssen“.

Das wäre auch eine „Warnfunktion“, sodass man ganz genau prüft, ob die Regelungen verfassungsrechtlich sicher ausgestaltet wurden. Viel wichtiger sei allerdings, dass auch die Bevölkerung die Begründung nachlesen und besser nachvollziehen können, warum die Maßnahmen in dieser Situation getroffen werden. Wichtig sei insoweit auch, ein konkretes Ziel festzulegen, was mit den Maßnahmen bewirkt werden soll.

Leute dürfen nicht einfach „weggesperrt“ werden

Der Rechtswissenschaftliche Professor Dr. Christoph Möllers bemängelte die Umsetzung der Maßnahmen. Man könne nicht einfach „alte Leute oder sonst wen wegsperren, sodass sie niemanden sehen, mit dem sie eine Beziehung führen.“ Man dürfe übrigens auch keine Ehepaare, die in getrennten Haushalten wohnen, wegsperren.

Wenn man es so regelt, wie es jetzt geregelt ist, und einfach nur allgemeine Verhältnismäßigkeitsanforderungen macht, wälzt man die politische Entscheidung, ob Schulen wichtiger sind als anderes auf Gesundheitsämter ab“, betont der Rechtswissenschaftler.

„Dann wälzt man die politischen Entscheidungen darüber, wie priorisiert wird, absolut auf die Exekutive ab, die aber eigentlich im Parlament getroffen werden müssen.“ Damit werde auch der Bundestag verantwortlich für Exzesse – wenn Kinder von ihren Eltern getrennt werden, so wie es in Berlin vorgekommen sei. „Das war natürlich Unsinn, aber [das] lässt sich so dem Gesetz nicht entnehmen.“

Alte Leute würden isoliert werden. Das wäre im Ergebnis vielleicht keine gute Umsetzung des Gesetzes, aber das lasse das Gesetz zu. Aus diesem Grund scheine es eine wichtige Aufgabe des Gesetzgebers zu sein, „absolute Grenzen zu ziehen“.

Rechtsanspruch auf Hilfszahlungen gibt es nicht

Unterstützt wurden die Ausführungen von der Juristin Kießling. Sie plädierte dafür, dass es auch bei existenzgefährdenden Eingriffen wie Betriebsschließungen eine Grenze gibt. Ab einer bestimmten Dauer müsse es insoweit auch eine Entschädigung für die Betroffenen geben. Momentan werde dieser Bereich politisch aufgefangen durch Zusage von Hilfszahlungen, aber dafür bestehe kein Rechtsanspruch. Insoweit müsse  aber das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen regeln.

„Wenn man einzelne Branche komplett dicht macht und eine andere nicht, dann könnte man schon davon sprechen, ob das ein Sonderopfer ist, wenn es sich nicht gerade in der Branche ein besonderes Infektionsrisiko realisiert“, sagte Kießling. Insoweit gebe es „eindeutig eine Regelungslücke“.

Rechtswissenschaftler Professor Dr. Christoph Möllers ergänzte: „Ich würde jetzt nicht sagen, aus dem Grundgesetz folgt, dass Kunst wichtiger ist als Freizeit oder umgekehrt. Sondern man muss eher sagen, das ist eine Frage, die der politische Prozess beantworten muss, aber er muss sie halt auch beantworten.“

Inzidenzwert als Richtwert ist „willkürliches Mittel“

Der Jurist Tobias Gall, der die Anwälte für Aufklärung unterstützt, hält den Inzidenzwert, der als Richtwert über die einzuleitenden Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen ist, für ein „willkürliches Mittel“. Aufgrund des Inzidenzwertes sei nicht erkennbar, ob das Schutzgut der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit wahrscheinlich gefährdet ist.

Der PCR-Test belegt bekanntlich noch nicht ohne Weiteres eine Infektion, schon gar keine Erkrankung“, betonte Gall.

Also könne ein PCR-Test keinen Prognosewert aus sich selbst heraus erreichen. Zudem würde bei einer Steigerung der Testzahlen automatisch der Prognosewert wertlos werden.

Auch Dr. Andreas Gassen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung findet eine Fixierung auf Inzidenzen von 35 oder 50 von 100.000 Einwohnern nicht alleine zielführend.

Er verwies darauf, „dass wir gerade aktuell bei der Auswertung der vielen Tests mittlerweile hinterherhinken, sodass diese Zahlen ohnehin an ihrer Wertigkeit noch verlieren“. Insoweit müssten zusätzliche Parameter geschaffen werden, wie beispielsweise der Wert der erkrankten Personen über 60 Jahre, die als Risikogruppe eingestuft werden. Und natürlich sei die Hospitalisierungsquote für die Region entscheidend.

Fünf Gründe gegen § 28a

Mediziner Professor Dr. Gérard Krause vom Helmholtz-Institut kritisierte ebenfalls den neu gefassten Paragraf 28a, der konkrete Maßnahmen aufführt. Dieser sei „nicht so gut geeignet“. Dafür gebe es fünf Gründe:

  • Erstens: Ein einziger Indikator kann eine sachgerechte Lageeinschätzung nicht sachgerecht gewährleisten.
  • Zweitens: Der gerade hier gewählte Indikator ist in besonderer Weise dazu nicht so gut
  • Drittens: Selbst, wenn es einen geeigneten Indikator oder Grenzwert gäbe, würde dieser durch neue Entwicklungen, neue wissenschaftliche Entwicklungen, Methoden, vermutlich schneller hinfällig, als dass eine neue Gesetzesänderung dem hinterherkommen könnte.
  • Viertens: Im Absatz 2 wird ja hier eine Unterscheidung vorgenommen zwischen schwerwiegenden oder stark einschränkenden oder einfachen Maßnahmen, und ich finde, allein sprachlich ist das hier keine Steigerung oder keine Skala einer Dimension.
  • Fünftens: Die genannten Stufen, die gerade aufgeführt worden sind, sind nicht mit irgendwelchen Maßnahmen im Absatz 1 gekoppelt oder definiert, und damit, fürchte ich, erfüllt nun gerade dieser Absatz sein eigentliches Ziel, nämlich eine Rechtssicherheit zu schaffen, gerade nicht.

Um eine Rechtssicherheit zu erreichen, schlägt Krause vor,  dass im Absatz 2 vollständig auf definierte Schwellenwerte verzichtet wird. Stattdessen solle das RKI mit den Landesbehörden Empfehlungen für Maßnahmenindikationen erarbeiten, diese situationsgerecht aktualisieren und dabei geeignete Indikatoren verwenden.

Zum Teil wären übrigens genau diese Indikatoren, diejenigen, die die Gesundheitsämter derzeit nicht an die Länder oder das RKI übermitteln dürfen“, stellte Krause klar.

Ein Gesetz ohne Nutzen?

Der Rechtswissenschaftler Professor Dr. Hinnerk Wißmann, der wegen technischer Probleme mehrfach die Frage des FDP-Abgeordneten Andrew Ullmann nicht beantworten konnte, wurde kurzerhand von diesem angerufen und per Telefon in die Live-Sitzung des Gesundheitsausschusses geschaltet. Wißmann zog abschließend ein Resümee zu der Frage, ob der Gesetzentwurf „unserem gemeinsamen Anliegen in einer ernsten Lage vernünftige Gesetzgebung vorzulegen“ nütze. Er sprach sich gegen eine „Symbolgesetzgebung aus“. Aus diesem Grund sei er mit dem bisher Vorliegenden „unzufrieden“.

Wenn diese Regelung des Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz, so wie er jetzt vorgesehen ist, alleine stehenbleiben würde, dann hätten wir im Grunde verfassungsrechtlich weiße Salbe oder ein Placebo“, so Wißmann.

Das Parlament müsse ein aktiver Akteur in dieser Situation bleiben und nicht nur politisch begleiten, sondern mit entscheiden und Verantwortung übernehmen.

Der Rechtswissenschaftler sagte: „Ich bin dann optimistisch, dass es Gerichte und die Gesellschaft überzeugt, wenn der Bundestag und der Landtag durch Berichte und Begründungen einfordern, dass die Exekutive darlegt, was sie tut.“

Die kommenden Termine

Über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und über den dritten „Bevölkerungsschutzpakt“, der einen Tag vor der Anhörung überarbeitet wurde, soll am 18. November eine Stunde lang (zweite und dritte Lesung) debattiert und sodann abgestimmt werden. Abgestimmt wird auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der FDP, der Linken und Bündnis 90/Die Grünen.

Der Termin wurde auf 12 Uhr vorverlegt. Nach Epoch Times vorliegenden Informationen sind Protestaktionen gegen das Gesetz in Berlin geplant. So ist im Internet auch eine Petition zu finden, mit der an Abgeordnete appelliert wird, gegen das das Gesetz zu stimmen, um eine „Aushebelung der Grundrechte“ zu vermeiden.

Bereits um 09:30 Uhr findet im Paul-Löbe-Haus eine weitere, allerdings nicht öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses statt, in der den Mitgliedern der Bericht der Bundesregierung zur aktuellen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen vorgelegt wird.

Das Kurzprotokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses kann hier eingesehen werden.

Es folgt eine Übersicht über die Stellungnahmen der vom Gesundheitsausschuss angehörten Organisationen und Einzelsachverständigen:

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