Richterbund kritisiert fehlende Einbindung der Parlamente in Corona-Verordnungen

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Gesetzbuch.Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times19. Oktober 2020

Nachdem die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) mehr Augenmaß bei Verboten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von ihren Regierungskollegen und den Landesregierungen und eine stärkere Einbindung der Parlamente forderte, meldet sich jetzt der Deutsche Richterbund (DRB) zu Wort.

Er sieht es kritisch, dass ein Großteil der Corona-Maßnahmen auf Basis von Verordnungen ohne Beteiligung der Parlamente im Bund und den Ländern durchgesetzt wird.

„In der ersten Phase der Corona-Pandemie ist es vertretbar gewesen, Freiheitsrechte durch Verordnungen der Exekutive einzuschränken, um möglichst rasch auf akute Gefahren reagieren zu können. Das darf aber nicht zum Dauerzustand werden“, sagte DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn dem „Handelsblatt“ (Dienstagsausgabe).

Der Normalfall im demokratischen Rechtsstaat sei, dass die Parlamente die wesentlichen grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst treffen. „Auf dem weiteren Weg durch die Pandemie sollten der Bundestag und die Landtage wieder stärker ins Zentrum der Entscheidungen rücken.“ Aus Sicht des Leipziger Staatsrechtlers Christoph Degenhart widerspreche es „evident“ dem Grundgesetz, wenn so intensiv grundrechtswesentliche Fragen um Corona nicht von den Parlamenten entscheiden werden.

Jedoch hätten die Parlamente das Terrain der Exekutive überlassen, und es werde nun schwierig werden, dies rückgängig zu machen, sagte Degenhart der Zeitung. „Dies zeigt die dieser Tage bekannt gewordene Absicht, Sonderrechte der Regierung dauerhaft zu etablieren.“ Hintergrund ist die Absicht, Sonderrechte für Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in der Corona-Bekämpfung über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern.

Verfassungsrechtler: „Pandemien nehmen keine Rücksicht auf bundesstaatliche Kompetenzaufteilungen“

Der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza zeigte Verständnis dafür, dass die Krisentreffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder kritisch gesehen werden, weil dort auch Beschlüsse gefasst werden. „Von sehr vielen Gremien dieser Art wissen weder die Landesverfassungen noch das Grundgesetz“, sagte er dem „Handelsblatt“. Verboten seien sie aber auch nicht, fügte er hinzu. „Pandemien pflegen keine Rücksicht auf bundesstaatliche Kompetenzaufteilungen zu nehmen“, so Pestalozza.

Zuvor äußerte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), dass bei allen Maßnahmen stets darauf geachtent würde, dass sie gut begründet und für die Bürger nachvollziehbar wären. „Nur so können wir die hohe Zustimmung der Bevölkerung erhalten“, sagte Lambrecht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Montagsausgabe).

„Zu Beginn der Pandemie war es erforderlich, sehr schnell und flexibel zu reagieren. Deshalb war es zu diesem Zeitpunkt in Ordnung, dass befristete Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung auf der Grundlage von Verordnungen ergriffen wurden“, sagte Lambrecht, die als Verfassungsministerin auch die Aufsicht über die Wahrung der verfassungsgemäßen Rechte der Bürger ausübt. „Aber wir müssen jetzt sehr sorgfältig prüfen, für welche Maßnahmen auf längere Sicht das Parlament genauere gesetzliche Vorgaben machen muss.“

Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Rechtsverordnungen steht in der Kritik

Allerdings gab es bereits frühzeitig Kritik zur Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Corona-Pandemie.

Durch den Bundestag wurde am 25. März ein „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates (also eines Parlamentes) weitreichende Maßnahmen – bis in die Länderebene hinein – anzuordnen. Am selben Tag wurde durch den Deutschen Bundestag das Vorliegen einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt.

Dieses Gesetz sieht u.a. Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor, darunter auch den dann neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG:

Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, … 3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten.

Landesparlamente durch § 32 außer Funktion

Zudem können laut § 32 des Infektionsschutzgesetz die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, ohne Beteiligung der Landesparlamente, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Und sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Dabei können Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt werden.

AfD und FDP forderten Aufhebung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Aufgrund der tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte der Bürger wurden frühzeitig Stimmen laut, die von der Bundesjustizministerin einen kritischen Umgang mit den Regierungskollegen beim Erlass von Rechtsverordnungen forderten. Lambrecht besitzt als Ressortchefin ein Vetorecht bei Regierungsbeschlüssen.

Im Juni setzten sich AfD und FDP im Bundestag für die Aufhebung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ein, da sie die Voraussetzungen nicht mehr als gegeben ansahen. Damit wären alle Corona-Rechtsverordnungen aufgehoben gewesen. Die entsprechenden Anträge fanden keine Mehrheit.

Nun bleibt den Bundestagsabgeordneten die dies für notwendig halten oder die entsprechende Fraktion(en) des Deutschen Bundestages nur der Weg eines ein Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 41 Abs. 1 Nr. 5, 63ff. BVerfGG), um den Feststellungsbeschluss über die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ aufzuheben.

Das Ziel dabei könnte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Weigerung, den Feststellungsbeschluss aufzuheben, durch das Bundesverfassungsgericht sein.

„Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden

Grundvoraussetzung für das durch den Bundestag beschlossene „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und die damit verbundene Änderung des Infektionsschutzgesetzes, war der Artikel 80 im Grundgesetz.

Nach Maßgabe dieses Artikels dürfen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch ein Gesetz (das ein entsprechendes Parlament beschließt) ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Allerdings müssen „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das ist laut Kritikern im Fall des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nicht hinreichend der Fall.

Die Einzelnorm in Paragraph 32 des Infektionsschutzgesetzes darf, so die Kritiker, nicht als „Ermächtigungsgesetz“ genutzt werden, um einen parlamentarische Kontrolle zu umgehen.

Staatsrechtler sieht eine Blankovollmacht für weite Teile der Gesundheitsgesetzgebung

Für den Staatsrechtler Prof. Dr. Thorsten Kingreen von der Universität Regensburg, der ein Rechtsgutachten für die FDP-Bundestagsfraktionen erstellte, belegen die bereits erlassenen Corona-Rechtsverordnungen die Gefahr einer „Nebengesetzgebung“, „die die „Hautgesetzgebung“ durch Parlamentsgesetze untergräbt, ohne dass sich das aus diesen selbst entnehmen lässt“.

Er hält eine Blankovollmacht für weite Teile der Gesundheitsgesetzgebung, wie sie § 5 Abs. 2 S. 1 IfSG ausstelle, für „verfassungsrechtlich problematisch“.

Das Bundesgesundheitsministerium jüngst, dass es die Sonderrechte für Minister Jens Spahn (CDU) in der Corona-Bekämpfung über den 31. März 2021 hinaus verlängern und ausbauen will. (dts/er)



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