Rückendeckung durch den Bundesgerichtshof – Deutsche Umwelthilfe darf weiter klagen

Die Deutsche Umwelthilfe bewegt sich mit ihren vielen Verbraucherschutz-Klagen gegen Unternehmen im gesetzlichen Rahmen.
Titelbild
Jürgen Resch, der Kopf der Deutschen Umwelthilfe.Foto: JENS BUTTNER/AFP/Getty Images
Epoch Times4. Juli 2019

Die umstrittene Deutsche Umwelthilfe (DUH) macht sich mit ihren zahlreichen Abmahnungen und Klagen nicht nur Freunde. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte den umtriebigen Umweltschützern aber jetzt, dass ihr Vorgehen im Dienst des Verbraucherschutzes keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Der Verband darf also weiter abmahnen und klagen.

WIESO DARF DIE UMWELTHILFE ÜBERHAUPT VERBRAUCHERSCHUTZKLAGEN ERHEBEN?

Die Umwelthilfe gehört wie der Deutsche Mieterbund oder die Verbraucherzentralen zu den klageberechtigten Verbraucherschutzverbänden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verband auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste „qualifizierter Einrichtungen“ steht.

Laut der Bundesbehörde werden auf Antrag Vereine unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen, „zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen“. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird vom Bundesamt regelmäßig überprüft.

WORUM GING ES VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF?

Auslöser für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war ein Rechtsstreit der DUH mit einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart. Der Verband bemängelte, dass der Händler in einer Internetwerbung für einen Neuwagen beim Kraftstoffverbrauch und den Kohlendioxidemissionen lediglich auf einen Leitfaden im Autohaus hinwies. Die Umwelthilfe sah darin eine unzureichende Verbraucherinformationen. Der Autohändler hielt die Klage für rechtsmissbräuchlich.

WAS HAT DER BGH ENTSCHIEDEN?

Der Bundesgerichtshof sah keinen Rechtsmissbrauch und stufte die Klage gegen den Autohändler als zulässig ein. Die Bundesrichter überprüften dazu verschiedene Vorwürfe gegen die DUH. Im Kern ging es dabei jeweils darum, ob das Vorgehen der Umweltschützer wirklich dem Verbraucherschutz dient oder die Abmahn- und Klagepraxis auf Gewinne zielt.

Der BGH sah aber in keinem Fall Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsmissbrauch. Dass der Verband mit Abmahnungen und Klagen Überschüsse erziele, „liegt in der Natur der Sache“, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Laut Urteil kann auch die Zahl der Abmahnungen und Unterlassungsklagen allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen.

Auch die Gehälter der DUH-Geschäftsführer reichten dem BGH als Argument bei weitem nicht aus. Diese machten nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen aus. Es sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klagen darin liege, „Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen“.

Die Bundesrichter setzten sich zudem mit zeitweiligen Spenden des Autobauers Toyota an die DUH auseinander, sahen aber auch darin keinen Rechtsmissbrauch. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller deshalb verschont worden sei, sagte Richter Koch.

SPIELTEN DIE DIESEL-FAHRVERBOTE EINE ROLLE?

Nein, in der BGH-Verhandlung ging es nicht um die Diesel-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mehrere Gerichte hatten nach Klagen der Umwelthilfe Fahrverbote angeordnet. Diese Klagen erhebt die Umwelthilfe aber als anerkannte Naturschutzorganisation vor Verwaltungsgerichten. Indirekt spielten die Diesel-Verfahren aber eine Rolle, weil die Umwelthilfe vor allem damit für Aufsehen sorgt.

Die DUH sieht sich durch die Karlsruher Entscheidung denn auch in ihrem Vorgehen bestärkt. Der Dieselabgasskandal zeige, „was passiert, wenn sich der Staat von seiner Pflicht zurückzieht, Recht und Gesetz durchzusetzen“, erklärte Geschäftsführer Jürgen Resch. Er hoffe, „dass das Urteil sein Wirkung entfaltet und auch die Autoindustrie endlich akzeptiert, dass sie sich an Recht und Gesetz halten muss“. (afp)



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