Rückschlag vor Hessischem Staatsgerichtshof: Grundrechtsklage der Pilotengewerkschaft Cockpit zurückgewiesen

Die Hessische Verfassung sieht zwar ein weitreichendes Streikrecht vor, doch das gilt nicht, wenn Gewerkschaften für ein nicht tariflich regelbares Ziel streiken. Das entschied der Hessische Staatsgerichtshof und wies die Grundrechtsklage der Pilotengewerkschaft Cockpit zurück.
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Piloten der Pilotengewerkschaft Cockpit streiken (Symbolbild).Foto: Ralph Orlowski/Getty Images
Epoch Times10. Mai 2017

Im Rechtsstreit um ein Streikverbot hat die Pilotengewerkschaft Cockpit einen Rückschlag hinnehmen müssen.

Der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden wies am Mittwoch eine Grundrechtsklage der Pilotengewerkschaft als unzulässig zurück, weil sich Cockpit „mit inhaltsgleichem Klageziel“ an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatte.

Gerichtshof verordnet 2015 Streikverbot: Streik für Mitbestimmung bei Sparplänen der Lufthansa unzulässig

Die Pilotengewerkschaft wollte erreichen, dass eine einstweilige Verfügung des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben wird, mit der im September 2015 ein Ausstand bei der Lufthansa gestoppt worden war.

Die Pilotengewerkschaft sah sich durch diese Entscheidung in ihrem Streikrecht verletzt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Streik damals mit der Begründung gestoppt, dass Cockpit für ein nicht tariflich regelbares Ziel streike, nämlich die Mitbestimmung bei Sparplänen des Lufthansa-Konzerns.

Bundesrecht bricht Landesrecht: In Hessen kein weiterreichendes Streikrecht möglich

Nach Ansicht der Gewerkschaft beschränkt die Hessische Verfassung das Streikrecht – im Gegensatz zum Grundgesetz – aber nicht auf bestimmte Streikziele und räumt Gewerkschaften somit weitergehende Rechte ein.

Dieser Ansicht schloss sich der Hessische Strafgerichtshof nicht an. Im konkreten Fall bestehe „kein weiterreichendes Streikrecht aus der Hessischen Verfassung“, teilte das Gericht mit.

Deshalb sei es auch unzulässig, dass sich die Gewerkschaft parallel zu ihrer Grundrechtsklage mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt habe.

Die Streikrechte der Landesverfassung widersprächen zudem den im Grundgesetz geschützten Rechten der Arbeitgeber und dürften somit nicht angewendet werden, da Bundesrecht Landesrecht breche.

In Hessen gelte im Ergebnis „das gleiche Streikrecht wie in anderen Ländern“, teilte der Staatsgerichtshof mit.

Bundesverfassungsgericht soll Grundrechtsklage prüfen

Drei Richter fügten der Entscheidung allerdings ein sogenanntes Sondervotum bei, also eine abweichende Meinung.

Für sie ist die Grundrechtsklage der Pilotengewerkschaft zu Unrecht abgelehnt worden. Die Frage nach einem weiterreichenden Streikrecht hätte ihrer Meinung nach erörtert werden müssen.

Mit seinem Urteil überlässt der Hessische Staatsgerichtshof die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Streikverbots jetzt aber dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Damit seien „leider erstmals Maßstäbe gesetzt, und zwar zu Ungunsten der Gewerkschaften, die in Hessen einen Streik erklären“, kommentierte der Cockpit-Vorsitzende für Tarifpolitik, Ingolf Schumacher, die Entscheidung.

Schumacher betonte, dass die Abweisung „allein prozessuale Gründe“ habe. In der eigentlichen Rechtsfrage werde „das letzte Wort in Karlsruhe gesprochen“.

Dem Cockpit-Vertreter zufolge legt die Hessische Verfassung nahe, dass es ein „weitreichendes Streikrecht“ gibt. Dies sei auch durch abweichende Meinung der drei Richter bestätigt worden.

Laut Schumacher kritisierten sie in ihrem Sondervotum, dass mit der Entscheidung „die hessischen Grundrechte weiterhin im ‚Dornröschenschlaf‘ verbleiben“. (afp)



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