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Nur Bundesverfassungsgericht kann entscheiden

Rufe nach neuem AfD-Verbotsverfahren: Hürden für einen solchen Schritt sind hoch

Der Verfassungsschutz hat eine Neubewertung der AfD vorgelegt und stuft nun die gesamte Partei als gesichert rechtsextremistisch ein. Umgehend gab es Forderungen aus einer Reihe von Parteien, nun rasch ein Verbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen. Die Hürden für ein solches Parteiverbot sind hoch. Gegner fürchten bei einem Scheitern zudem eine Stärkung der Partei.

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Werbematerial für AfD-Verbotsverfahren (Archiv)

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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Lesedauer: 3 Min.

Wer kann ein Parteiverbot beantragen?

Beantragen können ein Verbot die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Im Bundestag ist dafür eine Mehrheit der Abgeordneten nötig. Über das Verbot entscheiden kann dann nur das Bundesverfassungsgericht. Notwendig ist dort eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Karlsruher Gerichtssenats.

Was sind die Voraussetzungen für ein Parteiverbot?

Eine Partei kann in Deutschland laut Artikel 21 Grundgesetz nur verboten werden, wenn sie die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ beeinträchtigen oder beseitigen will und damit verfassungswidrig ist. In einem Urteil von 1956 fordert Karlsruhe dafür eine „aktiv kämpferisch-aggressive Haltung“, mit der diese Ordnung beseitigt werden soll. Zudem muss es laut Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass ein Erreichen der verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.

Welche Parteiverbote gab es bisher?

Seit Gründung der Bundesrepublik wurden zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei, die 1949 als Sammelbecken für Ex-Mitglieder der NSDAP gegründet worden war, und 1956 die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Warum wurde die NPD nicht verboten?

Ein Verbot der rechtsextremen NPD hatte das Bundesverfassungsgericht Anfang 2017 abgelehnt. Karlsruhe attestierte der Partei damals zwar verfassungsfeindliche Ziele. Sie sei aber zu unbedeutend, um die Demokratie zu gefährden.
Anfang 2024 entschied das Gericht dann aber, die inzwischen in Die Heimat umbenannte NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Diese Möglichkeit gibt es seit 2017. Anders als beim Verbot ist dabei nicht zu entscheiden, ob die Partei ihre staatsgefährdenden Ziele auch erreichen kann.

Welche Initiativen gegen die AfD gab es bereits?

Es gab zwei Anträge, die bereits im vergangenen Herbst vorgestellt wurden: Eine fraktionsübergreifende Initiative wurde von 124 Abgeordneten des vergangenen Bundestags von Union, SPD, Grünen und Linken um den damaligen CDU-Abgeordneten Marco Wanderwitz unterstützt. Sie verlangten, dass die Verfassungswidrigkeit der AfD festgestellt und das Vermögen der Partei für gemeinnützige Zwecke eingezogen wird. Falls es nicht für ein Parteiverbot reicht, sollte die AfD zumindest von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.
Der zweite Antrag wollte zunächst eine Prüfung vorschalten, ob ein solches Verbotsverfahren wirklich Aussichten auf Erfolg hätte. Dazu sollte ein Gutachter bestellt werden. Diese Initiative wurde von gut 40 Grünen-Abgeordneten um die ehemalige Bundesministerin Renate Künast unterstützt.
In der vergangenen Legislaturperiode kam es dann nicht mehr zu einer Abstimmung über die Anträge. Sie müssten im neuen Bundestag dann neu eingebracht werden. (afp)

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