Sittenwidrig: Gericht in Nordrhein-Westfalen verbietet Nummernschild „HH 1933“

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Symbolbild.Foto: istock
Epoch Times15. November 2019

Die Kombination „HH 1933“ in einem Autonummernschild ist aufgrund von unvermeidlichen Assoziationen mit dem Nationalsozialismus auch im Land Nordrhein-Westfalen sittenwidrig und daher nicht zulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster nach Angaben vom Freitag abschließend in einem Rechtsstreit zwischen einem Autobesitzer und dem Kreis Viersen um ein von diesem beantragtes Wunschkennzeichen. (Az. 8 B 629/19)

Ob der Kläger damit eine persönliche Sympathie für das NS-Regime zum Ausdruck bringen wolle oder nicht, sei wegen der sich jedem Betrachter aufdrängenden Bezüge unerheblich, urteilten die obersten Verwaltungsrichter Nordrhein-Westfalens in ihrem unanfechtbaren Beschluss, mit dem sie ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf bestätigten. Der Autobesitzer hatte dagegen eine Beschwerde eingelegt.

Laut Gericht ist wegen des Geschichtsbewusstseins in Deutschland jedem „durchschnittlichen Bürger“ sofort offensichtlich, dass die Kombination aus Buchstaben und Ziffern als Abkürzung des Hitlergrußes sowie als Bezug zum Jahr der sogenannten Machtergreifung des NS-Regimes zu verstehen sei. Sie sei deshalb schlicht sittenwidrig.

Die Ausgabe von Nummernschildern mit offensichtlichen Nazibezügen wird von den Behörden in Deutschland zwar überall generell untersagt. Es gibt von Bundesland zu Bundesland aber unterschiedlich umfangreiche Listen zu den verbotenen Kombinationen.

Während Kürzel wie „SS“, „SA“, „KZ“ oder auch „HJ“ flächendeckend verboten sind, gilt dies für andere Sequenzen nicht in gleicher Weise. So werden Nummernschilder mit „HH“ oder „88“ in einigen Ländern ausgegeben, in anderen von vornherein nicht. (afp)

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