Soldaten-Freispruch: Impfbefehl wegen Freiwilligkeit „nicht ausführbar“

Ist das das Ende der COVID-19-Impfpflicht für Soldaten? Das Amtsgericht Neustadt Niedersachsen hat einem ungeimpften Soldaten recht gegeben. Das Urteil sollte Auswirkungen auf alle einschlägigen Fälle haben, meint Rechtsanwalt Sven Lausen.
Zwei Offiziere wehren sich dagegen, dass die Corona-Impfung für Soldatinnen und Soldaten verbindlich sind.
Der Corona-Impfpflicht muss ein Soldat sich nicht beugen, meint das Amtsgericht Neustadt (Niedersachsen): Ärztliche Maßnahmen unterlägen „nicht dem absoluten Gehorsamsanspruch“.Foto: Marijan Murat/dpa
Von 14. April 2023

„Ab sofort sind jegliche Strafverfahren, Freiheitsstrafen, Geldstrafen gegen Soldaten, die sich nicht haben injizieren lassen, ungültig.“ Das schreibt der Rechtsanwalt Sven Lausen auf seinem YouTube-Kanal. „Möglicherweise müssen bereits ausgesprochene Freiheitsstrafen nachträglich aufgehoben und Geldstrafen zurückgezahlt werden. Lassen Sie es von Spezialisten prüfen.“

Nein zur Impfung bedeutet keine Gehorsamsverweigerung

Lausen hatte am 13. April vor dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge (Niedersachsen) einen Freispruch für seinen Mandanten erwirkt. Der Soldat musste sich wegen des Tatvorwurfs der „Gehorsamsverweigerung in Bezug auf die Verweigerung der COVID-19 Injektionen“ verantworten. Er sei von seinem Dienstvorgesetzten im Rang eines Majors angezeigt worden.

Doch Befehle, nach denen man sich zwingend impfen lassen müsse, seien „letztendlich unzulässig“, erklärte Lausen in einem kurzen Video, das er kurz nach dem Urteilsspruch zusammen mit seinem Bruder, dem mittlerweile prominenten Datenanalysten Tom Lausen, ins Netz gestellt hatte (Video auf YouTube).

Freiwilligkeit entscheidender Punkt

Die Unzulässigkeit beruhe darauf, dass solche Befehle „einen Teil enthalten, der quasi nicht ausführbar“ sei, sagte Lausen.

Entscheidend sei der Punkt der Freiwilligkeit: „Ein Befehl, der auf absoluten Gehorsam ausgerichtet ist, kann ja nicht von einem Freiwilligkeitsmomentum sozusagen bestimmt werden“, erläuterte Lausen. „Sprich: Wenn der Soldat dann noch gefragt wird, ob er es macht oder nicht, und das in seine eigene […] ‚Entscheidung‘ gestellt wird, dann ist der Befehl nicht ausführbar. So hat’s der Amtsrichter heute auch festgestellt.“

Befehlsverweigerungen führten zwar grundsätzlich zu Strafen und Entlassungen aus dem Dienst, heißt es im Text zum Video, ärztliche Maßnahmen aber unterlägen „nicht dem absoluten Gehorsamsanspruch“ und seien „damit nicht durch Befehle zu erzwingen“.

Sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt hätten keine Grundlage für eine Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung gesehen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor.

Bisher „immer falsch gehandelt“

Aus seiner Sicht betreffe der Freispruch des Amtsgerichts Neustadt auch andere, „noch offene Verfahren“ und sogar solche Auseinandersetzungen, bei denen bereits Urteile gefällt worden seien, sagte Lausen. Denn bislang sei „immer falsch gehandelt worden“. Lausen sprach von einer „zwingenden Grundlage“.

„Bereits öffentliche Forderungen durch zwei Bundestagsparteien AfD und Linke zur Beendigung der Duldungspflicht kriegen hiermit starken Aufwind“, schrieb der Jurist.

Truppenärztin im Zeugenstand

Den Unterschied zu anderslautenden Entscheidungen der Vergangenheit sieht Lausen in dem Blickwinkel, aus dem der Neustädter Amtsrichter den Fall angegangen sei. Dieser habe sich während der Beweisaufnahme „die Befehlssituation von einer anderen Seite angeguckt“, indem er die zuständige Truppenärztin befragt habe.

Die Medizinerin, die für die Aufklärungsgespräche und Impfungen der Soldaten verantwortlich gewesen sei, habe im Zeugenstand ausgesagt, dass die Soldaten ihre „Freiwilligkeit“, sich impfen zu lassen, in früheren Zeiten durch die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung bekundet hätten. Als dann Ende November 2021 die COVID-19-Impfduldungspflicht in der Bundeswehr eingeführt wurde, sei fortan auf das Formular verzichtet worden. Die Truppenärztin habe allerdings auch dann noch stets ausdrücklich danach gefragt, „ob der Soldat dazu bereit sei oder eben nicht“.

Bei einem Nein habe die Truppenärztin trotzdem nicht „zwangsgeimpft“. Dazu habe sie kein Recht, zumal sie ohnehin keine Befehlsgewalt über die Soldaten besitze.

Details zum Fall für den 16. April angekündigt

Sven Lausen kündigte für Sonntag, 16. April, ab 20:00 Uhr eine Online-Konferenz an, die auf dem YouTube-Kanal „@bruderletv242“ gezeigt werden soll. Dann wolle er zusammen mit seinem Bruder und den beiden Soldatenrechtsexperten Beate Bahner und Göran Thomas Details zum Urteil besprechen.

Rückblick

Seit Einführung der COVID-19-Imfduldungspflicht für Soldaten war es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen.

Einen mutmaßlichen Schlussstrich hatte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 7. Juli 2022 gezogen – zu Ungunsten zweier impfskeptischer Uniformträger. Die beiden Luftwaffenoffiziere hatten zuvor gegen die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen geklagt. Das Gericht sah das anders, bestätigte aber, dass in puncto Impfnebenwirkungen von einer Untererfassung auszugehen sei.

Bundesregierung und STIKO als Maßstab

Die Duldungspflicht für Angehörige der Bundeswehr war Ende November 2021 auf dem Höhepunkt des polit-medialen Impfdrucks beschlossen worden, um „die personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten“ und sie „vor möglichen Langzeitschäden (Long Covid) zu schützen“, wie es offiziell auf der Webseite der Bundeswehr heißt. Dabei habe man sich „grundsätzlich – unter Berücksichtigung militärspezifischer Erfordernisse – an den Vorgaben der Bundesregierung und denen der Ständigen Impfkommission“ orientiert.

Die Leipziger Entscheidung beruhte auf Basis des Paragrafen 17a des „Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten“ (Soldatengesetz):

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

Unter Absatz (4) heißt es außerdem:

Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“



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