Spahn kann keine Absagen anordnen – Lokale Gesundheitsbehörden federführend

Die Kompetenz für Seuchenschutzmaßnahmen aller Art liegen in der Bundesrepublik bei den örtlichen Gesundheitsbehörden. Der Bund darf lediglich Empfehlungen aussprechen, solange kein nationaler Notstand ausgerufen wurde.
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Gesundheitsminister Jens Spahn kann nur Empfehlungen aussprechen. Für Verbote sind die lokalen Behörden zuständig.Foto: ODD ANDERSEN/AFP via Getty Images
Epoch Times9. März 2020

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) empfiehlt wegen der Ausbreitung des Corona-Virus die Absage von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern. Viel mehr als gute Ratschläge erteilen kann er in dem Fall aber nicht. Doch die werden durchaus erhört: Landauf landab werden dieser Tage Veranstaltungen abgesagt.

Wer ist für die Absage einer Veranstaltung zuständig?

Das Infektionsschutzgesetz billigt dem Bund keine Kompetenzen für die Absage von Veranstaltungen zu. In Paragraf 28 der Regelung heißt es vielmehr, die „zuständige Behörde“ könne „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten“. Die zuständige Behörde ist in der Regel das örtliche Gesundheitsamt.

Auch wenn andere Länder weitaus zentralistischer vorgehen, wenn es um die Absage von Veranstaltungen geht: In Deutschland sind die Verantwortlichen keineswegs unglücklich mit der hiesigen Gesetzeslage. Denn nur die „lokalen Behörden“ kennen die „Lage vor Ort“, wie der Leiter des Robert-Koch-Instituts, Lothar Wieler, am Montag sagte.

Viele Veranstalter sagen von sich aus ab

Doch oft ist ein behördliches Verbot gar nicht erforderlich – wie das Beispiel der ersten prominenten Event-Absage zeigt. Die Internationale Tourismusbehörde ITB  wurde von den Veranstaltern selbst abgesagt, nachdem das Gesundheitsamt des Berliner Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf den Veranstaltern Auflagen erteilt hatte, die kaum einzuhalten waren. So hätte jeder Messeteilnehmer belegen müssen, dass er nicht aus einem Risikogebiet stammt oder Kontakte zu Menschen von dort hatte.

Kriterien für Absage nach RKI

Das Robert-Koch-Institut hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, anhand derer über eine mögliche Absage von Veranstaltungen entschieden werden soll. Dazu gehören die Zahl der Teilnehmer und die Frage, wie nahe sich Teilnehmer bei dem Event kommen.

Für eine Absage spricht es, wenn Menschen aus Risikogebieten teilnehmen oder solche, die bereits an einer Vorerkrankung leiden. Auch eine lange Dauer oder mangelhafte Belüftungsmöglichkeiten können für ein Verbot sprechen.

Entschädigung, wenn Veranstaltungen abgesagt werden

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine finanzielle Entschädigung vor, wenn durch eine behördliche Maßnahme „Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Doch ob tatsächlich der Staat mit Zahlungen einspringen muss und wie hoch diese dann ausfallen, ist unter Experten umstritten.

Wenn eine Veranstaltung abgesagt wird, bekommen die Besucher das Geld für bereits gekaufte Tickets zurückerstattet. (afp)



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